Die vom BMF herausgegebenen AfA-Tabellen berücksichtigen sowohl die technische als auch die wirtschaftliche ND eines Wirtschaftsguts und haben die Vermutung der Richtigkeit für sich, ohne dass sie für die Gerichte bindend wären. Sie eignen sich auch i.R.d. § 7 Abs. 4 S. 2 EStG und sind anzuwenden, soweit sie nach der Einschätzung des FG den Einzelfall vertretbar abbilden.
a) Grundsätzliches
Sie hätten
- für das FA den Charakter einer Dienstanweisung,
- während es sich für den Steuerpflichtigen um das Angebot der Verwaltung für eine tatsächliche Verständigung im Rahmen einer Schätzung handele, das er annehmen kann, aber nicht muss.
Solange die AfA-Tabelle die ND eines Wirtschaftsgutes im Einzelfall vertretbar abbildet, ist die Finanzverwaltung an die Erfahrungswerte der Tabelle im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung gebunden.
Die amtliche AfA-Tabelle ist auch anwendbar, wenn das Wirtschaftsgut
- im Rahmen eines Betriebes genutzt,
- aber im Privatvermögen gehalten wird,
da sie nicht darauf abstellten, in welcher Art von Vermögen ein Wirtschaftsgut gehalten wird, sondern darauf, wo und wie es genutzt wird.
b) Relevanz für Gebäude in Leichtbauweise
Die Anwendung der AfA-Tabelle hat vor allem bei Gebäuden in Leichtbauweise Relevanz.
So entschied das Niedersächsische FG, dass für eine Kartoffelhalle in Stahl-Rahmenbau die AfA-Tabelle "Landwirtschaft und Tierzucht" im Streitfall anzuwenden sei, weil die dort angegebene ND für Lagerhallen von 17 Jahren bzw. ein AfA-Satz von 6 % den vorliegenden Einzelfall vertretbar abbilde.
Für eine Werkstatt- und Lagerhalle in Massivbauweise berücksichtigte das FG Saarland eine ND von 25 Jahren und einen linearen AfA-Satz von 4 %.
Das FG Köln hatte die ND eines zum Betrieb einer Paketverteilungsanlage in Leichtbauweise errichteten Gebäudes aufgrund eines Sachverständigengutachtens mit 25 Jahren angenommen.
Auch eine "Mischkonstruktion" aus Skelettbau als "massives" Gebäude und Rahmenbau (Leichtbauweise) wurde von der Rechtsprechung der "Leichtbauweise" i.S.d. der AfA-Tabelle zugeordnet und eine ND von 14 Jahren berücksichtigt – sogar gegen ein vom FG beauftragtes Sachverständigengutachten, das von einer technischen ND von 50 Jahren ausging. Maßgeblich war für den Senat, ob das Gebäude selbständig standfest ist, was die streitgegenständliche Lagerhalle nicht ausreichend gewesen sei.