Es kommt auch nicht darauf an, ob das Gebäude im Anschluss entsprechend seiner ursprünglichen Zwecksetzung genutzt werde.[15] So ist z.B. bei Musterhäusern auch der Zeitraum einer voraussichtlich anschließenden Nutzung als Wohngebäude nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb einzubeziehen.[16] Das gilt auch für auf fremdem Grund und Boden errichtete Fertighäuser, die zum Zwecke der Veräußerung demontiert und andernorts wieder aufgebaut werden müssen.[17]
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