Auszugehen ist grundsätzlich von der technischen ND.[18] Unter der technischen ND ist der Zeitraum zu verstehen, bis zu dem ein materieller Verschleiß trotz ordnungsgemäßer Instandhaltung eintritt und den Gebrauch eines Wirtschaftsguts beeinträchtigt oder schließlich unmöglich macht.

Wertverzehr: Nicht erforderlich ist, dass es zu einem Wertverzehr gekommen ist.[19]

Technischer Verschleiß: Für die Annahme einer kürzeren technischen ND genügt es auch nicht, dass einzelne unselbständige Teile des Wirtschaftsguts zur Erneuerung oder Ersetzung anstehen, weil deren Austausch lediglich zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand führte, den Buchwert des Gebäudes im Übrigen aber unverändert ließe. Erforderlich wäre, dass durch technischen Verschleiß – insbesondere seiner tragenden Teile – das Gebäude in seiner Gesamtheit in seiner Nutzungsfähigkeit beeinträchtigt wäre.[20]

Erwerb in Abbruchabsicht: Wird ein Gebäude in Abbruchabsicht erworben, hat auf die Zeiträume einer Zwischennutzung die Abschreibung nach § 7 Abs. 4 S. 1 EStG zu erfolgen.[21]

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