Möglichkeiten der Wertermittlung durch ImmoWertV: Die ImmoWertV ist insbesondere bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken und Grundstücksteilen einschließlich ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs anzuwenden. Zur Wertermittlung sind (grundsätzlich)
- das Vergleichswertverfahren (vor allem bei Einfamilienreihenhäusern, Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen, einfachen frei stehenden Eigenheimen (Siedlungen) und Garagen);
- das Ertragswertverfahren (vor allem bei Miet-, Geschäfts- und gemischt genutzten Grundstücken, vgl. § 75 BewG)
- das Sachwertverfahren (vor allem bei Ein- und Zweifamilienhäusern wegen der vorherrschenden Eigennutzung und untergeordnetem Ertragsdenken der Eigentümer)
- oder mehrere dieser Verfahren
heranzuziehen.
Beraterhinweis Häufig werden zugleich Sach- und Ertragswertverfahren angewandt. Aufgrund des Vergleichs mit tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Objekte aus der jüngeren Vergangenheit ist das Vergleichswertverfahren für die Verkehrswertermittlung sicher das zuverlässigste Verfahren.
ImmoWertV 2010: Nachdem die ImmoWertV 2010 in Kraft getreten war, wurden die Bodenrichtwertrichtlinie und für die einzelnen Wertermittlungsverfahren die Vergleichs-, die Ertrags- und die im Urteilsfall berücksichtigte Sachwertrichtlinie (SW-RL) veröffentlicht.
Neue ImmoWertV 2021 ab 1.1.2022: Seit dem 1.1.2022 ist nunmehr die neue ImmoWertV 2021 in Kraft getreten. Mit ihr sollten die wesentlichen Grundsätze der bisher gültigen vorgenannten Richtlinien sowie bis dato nicht abgelösten Teile der Wertermittlungsrichtlinien 2006 in eine vollständig überarbeitete Verordnung integriert werden. Beachten Sie: Die vom FG anerkannte SW-RL hat somit keine Gültigkeit mehr und wurde von der gleichermaßen anwendbaren ImmoWertV 2021 abgelöst.
Ertragsteuerliche Nachteile des Vergleichswertverfahrens: Aus ertragsteuerlicher Sicht ist am Vergleichswertverfahren nachteilig, dass im Gegensatz
- zum Ertragswertverfahren (zur Bestimmung des Barwertfaktors für die Kapitalisierung) und
- zum Sachwertverfahren (wegen der Alterswertminderung, s.u.)
nicht die Rest-ND des Gebäudes bestimmt, sondern rein auf erzielte Preise abgestellt wird.
Beraterhinweis Am überzeugendsten dürfte in Bezug auf die Feststellung der ND i.S.d. § 7 Abs. 4 S. 2 EStG das Sachwertverfahren sein.
Sachwertverfahren: Bei gebrauchten Immobilien ist im Sachwertverfahren eine Alterswertminderung im Verhältnis der Rest-ND zur Gesamt-ND zu berücksichtigen. Die dafür erforderliche Rest-ND ergibt sich grundsätzlich durch Abzug des Alters des Gebäudes am Wertermittlungsstichtag von der Gesamt-ND.
Die anzusetzende Gesamt-ND ist eine Modellgröße. Aus Anlage 3 zur SW-RL ergaben sich die in der Tabelle aufgeführten Orientierungswerte für die übliche Gesamt-ND bei ordnungsgemäßer Instandhaltung.
ImmoWertV 2021 = feste Modellansätze: Bei der ab 1.1.2022 geltenden Anlage 1 zur ImmoWertV 2021 handelt es sich dagegen
- nicht mehr lediglich um Orientierungswerte, über deren Anwendung sachverständig zu entscheiden ist,
- sondern um feste Modellansätze, die zwingend bei den aufgeführten Gebäudearten anzuwenden sind. Dies dient einer bundesweit einheitlichen Vorgehensweise und entspricht auch der Tatsache, dass individuelle Besonderheiten i.R.d. Rest-ND berücksichtigt werden. Der Hinweis in der Überschrift der Anlage zur SW-RL auf eine ordnungsgemäße Instandhaltung wurde nicht übernommen, da sie keine Auswirkungen auf den Ansatz der Gesamt-ND habe, sondern ihr Werteinfluss ggf. wertmindernd zu berücksichtigen ist.
Beachten Sie: Aus den genannten Gründen wird in Anlage 1 zur ImmoWertV 2021 – anders als in Anlage 3 zur SW-RL – auch auf die Spanne von +/- 10 % verzichtet.
Orientierungswerte für die übliche Gesamt-ND bei ordnungsgemäßer Instandhaltung,jeweils +/- 10 Jahre (bis 31.12.2021) bzw. feste Modellansätze (ab 1.1.2022) |
30 Jahre |
40 Jahre |
50 Jahre |
60 Jahre |
Verbrauchermärkte, Autohäuser, Landwirtschaftliche Betriebsgebäude |
Gemeindezentren, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Krankenhäuser, Tageskliniken, Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen, Sporthallen, Freizeitbäder/Heilbäder, Tief- und Hochgaragen als Einzelbauwerk, Betriebs-/Werkstätten, Produktionsgebäude, Lager-/Versandgebäude |
Kindergärten, Schulen, Wohnheime, Alten-/Pflegeheime, Kauf-/Warenhäuser |
Geschäftshäuser, Bürogebäude, Banken, Einzelgaragen |
Die Orientierungswerte wurden in der Anlage 22 zu §§ 185 Abs. 3 S. 3, 190 Abs. 4 S. 2 BewG übernommen.
Bei Wohngebäuden sah die SW-RL deutlich längere Gesamt-ND vor. So lagen die Orientierungswerte bei freistehenden Ein- und Zweifamilien-, Doppel- und Reihenhäusern – abhängig von einer Standardstufe – zwischen 60 und 80 Jahren. Bei Mehrfamilienhäusern sowie Wohnhäusern mit Mischnutzung bei 70 Jahren, jeweils +/-10 Jahre. Nach der ImmoWertV 2021 beträgt die Gesamt-ND nunmehr bei allen vorgenannten Wohngebäuden einheitlich fix 80 Jahre, losgelöst von einer Standardstufe, da sich diese Staffelung in der Praxis nicht bew...