Kommentar

Das BMF stellt klar, dass eine Gebühr nach § 89 Abs. 3ff. AO erstmals für die Bearbeitung von nach dem In-Kraft-Treten der neuen Regelung bei der Finanzverwaltung eingegangenen Anträgen auf verbindliche Auskunft erhoben wird.

Bei Dauersachverhalten richtet sich der Gegenstandswert nach der steuerlichen Auswirkung im Jahresdurchschnitt. Der Gegenstandswert ist stets in analoger Anwendung von § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Mio. EUR begrenzt.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 8.12.2006, IV A 4 – S 0224 – 12/06

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