Zusammenfassung
Lädt ein Arbeitgeber anlässlich eines Arbeitnehmergeburtstags Geschäftsfreunde, Repräsentanten, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen oder auch Arbeitskollegen des Arbeitnehmers zu einem Empfang ein, ist immer unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um eine betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers oder im engeren Sinne um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt.
Übliche Sachleistungen eines Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung - jedoch keine Betriebsveranstaltung im steuerlichen Sinne) handelt und die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer 110 EUR je teilnehmende Person nicht übersteigen.
Die beitragsrechtliche Bewertung der Sozialversicherung richtet sich nach der steuerrechtlichen Beurteilung.
Lohnsteuer: Zur Beurteilung einer Feier anlässlich eines Arbeitnehmergeburtstags s. BFH, Urteil v. 28.1.2003, VI R 48/99, BStBl 2003 II S. 724. R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR regelt, wann Sachleistungen anlässlich eines runden Arbeitnehmergeburtstags nicht als Arbeitslohn anzusehen sind. Eine Geburtstagsfeier ist keine Betriebsveranstaltung i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG.
Sozialversicherung:Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Soweit kein Arbeitslohn vorliegt, die Sachleistung des Arbeitgebers also gar nicht steuerbar ist, liegt auch kein Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor.
Entgelt |
LSt |
SV |
Arbeitgeberfest anlässlich Arbeitnehmergeburtstags als betriebliche Veranstaltung bis 110 EUR je Arbeitnehmer |
frei |
frei |
Arbeitgeberzuwendungen zu einer privat organisierten Geburtstagsfeier |
pflichtig |
pflichtig |
Geldgeschenk zum Geburtstag |
pflichtig |
pflichtig |
Sachzuwendung anlässlich Geburtstag bis 60 EUR brutto |
frei |
frei |
Entgelt
1 Privates Fest des Arbeitnehmers
Zuwendungen des Arbeitgebers zu einer vom Arbeitnehmer privat organisierten Geburtstagsfeier sind regelmäßig lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, auch wenn diese in den Firmenräumen stattfindet.
2 Fest des Arbeitgebers
Richtet der Arbeitgeber eine Geburtstagsfeier für den Arbeitnehmer aus oder übernimmt er die Kosten für dieses Fest, liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitnehmer hierdurch eine objektive Bereicherung erfahren hat. Eine solche ist dann nicht gegeben, wenn die Bewirtung der Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers erfolgt. Ob ein Fest des Arbeitgebers oder aber eines des Arbeitnehmers vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.
Ein Fest des Arbeitgebers liegt grundsätzlich vor, wenn
- der Arbeitgeber als Gastgeber auftritt,
- die Gästeliste nach beruflichen Gesichtspunkten bestimmt wird,
- die Feier in den Geschäftsräumen ausgerichtet wird und
- das Fest insgesamt den Charakter einer betrieblichen Veranstaltung hat.
110-EUR-Freigrenze
Aufwendungen, die auf den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen oder private Gäste des Arbeitnehmers entfallen, sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Allerdings kann dieser im Rahmen der 110-EUR-Freigrenze nicht steuerbar und damit und beitragsfrei bleiben. Betragen danach die Aufwendungen des Arbeitgebers je teilnehmender Person pro Veranstaltung nicht mehr als 110 EUR (einschließlich Umsatzsteuer), führen sie nicht zu Arbeitslohn.
Freigrenze beachten
Es handelt sich hier um eine Freigrenze. Im Gegensatz zu einem Freibetrag wird bei Überschreiten der 110 EUR um nur 0,01 EUR der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig und nicht nur der übersteigende Teil.
Die anteiligen Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen sowie private Gäste des Arbeitnehmers entfallen, gehören jedoch zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers mehr als 110 EUR je teilnehmende Person betragen. Der Teil der Aufwendungen, der auf eingeladene Kollegen, Geschäftspartner u. ä. Personen entfällt, gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers, da es sich um eine betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers handelt. Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 EUR sind in die 110-EUR-Grenze einzubeziehen.
Arbeitgeberfest anlässlich runden Geburtstags eines Außendienstmitarbeiters
Anlässlich des 50. Geburtstags des Außendienstleiters lädt der Arbeitgeber die wichtigsten Kunden, die Mitarbeiter der Vertriebsabteilung und die von der Ehefrau gemeldeten privaten Freunde ein. Das Fest findet auf einem vom Arbeitgeber angemieteten Party-Schiff statt. Die Gesamtkosten pro Gast betragen 90 EUR brutto.
Ergebnis: Der betriebliche Veranstaltungscharakter steht hier im Vordergrund. Der Arbeitgeber lädt ein und es kommen überwiegend Kunden und Arbeitskollegen. Das heißt, die Gästeliste ist weitgehend beruflich angeleg...