Kommentar
1. Ein Golfclub dient nicht gemeinnützigen Zwecken, wie es die Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG voraussetzt, wenn er nicht die Allgemeinheit fördert, weil der Kreis der ihm angehörenden Personen dauernd nur klein sein kann (vgl. § 52 Abs. 1 AO 1977 ), indem nur Personen mit höherem Einkommen oder größerem Vermögen Mitglieder sein können.
2. Eine jährliche Gesamtbeitragsbelastung von 1.360 DM konnten im Jahre 1982 auch Personen tragen, die über kein hohes Einkommen verfügten.
3. Ein Golfclub genügt nur dann der Selbstlosigkeit als weiterer Voraussetzung für die Körperschaftsteuerbefreiung, wenn er seine Mittel auch tatsächlich nur für die in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke verwendet (Mittelverwendungsgebot i.S.v. § 55 Abs. 1 AO 1977 ).
4. Gegen dieses Mittelverwendungsgebot verstößt er beim Ausgleich von Verlusten eines Nicht-Zweckbetriebs, wie z.B. einer Vereinsgaststätte, nur dann nicht, wenn die Verluste auf einer Fehlkalkulation beruhen und der Verein bis zum Ende des dem Verlustentstehungsjahrs folgenden Wirtschaftsjahrs dem ideellen Tätigkeitsbereich Mittel wieder zuführt, die ihm nicht für gemeinnützige Zwecke zugeflossen sind.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 13.11.1996, I R 152/93
Anmerkung:
Auch wenn Golfclubs nicht selten exclusiv und teuer sind, ist der BFH bei der Beurteilung der Frage, ob sie die Allgemeinheit oder einen kleinen Personenkreis mit hohem Einkommen oder Vermögen fördern, im allgemeinen großzügig verfahren. Trotz eines Jahresbeitrags von 1.360 DM hat er im Streitfall den Golfclub als für Personen ohne hohes Einkommen oder Vermögen zugängig erachtet.
Wichtig ist für Vereine die Verschärfung der Rechtsprechung zum Ausgleich von Verlusten aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben , wie z.B. einer Vereinsgaststätte. Bisher hatten Rechtsprechung und Verwaltung einen Ausgleich derartiger Verluste mit für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stehenden Mitteln als unschädlich angesehen, sofern die Verluste geringfügig waren, auf einer Fehlkalkulation beruhten und der Verein sich bemühte, von seinen Mitgliedern künftig ein kostendeckendes Entgelt zu erhalten. Nunmehr verlangt der BFH, daß die zum Verlustausgleich verwendeten Mittel des ideellen Bereichs dem Verein bis zum Ende des dem Verlustentstehungsjahrs folgenden Wirtschaftsjahrs aus nicht ideellen Zwecken gewidmeten Mitteln, wie z.B. einer Umlage, wieder zugeführt werden .