Stellt der Fremd-Geschäftsführer einer GmbH fest, dass wesentliche Ziele des im Gesellschaftsvertrag vorgegebenen Unternehmensgegenstandes nicht tatsächlich Gegenstand des operativen und strategischen Geschäftes waren und sind, sollte er die Gesellschafter darauf schriftlich hinweisen und ggf. eine Korrektur des Unternehmensgegenstandes im Gesellschaftsvertrag einfordern oder zumindest um einen klarstellenden Beschluss bitten, inwieweit der Unternehmensgegenstand derzeit nicht verfolgt werden soll.
Schadensersatzanspruch der Gesellschafter
Vorsicht ist geboten, wenn der Geschäftsführer Geschäfte außerhalb des Gegenstandes der GmbH tätigt. Risiken und Verluste aus solchen Geschäften könnten zu seinen Lasten gehen. Die Gesellschafter könnten versuchen, Schadensersatz von ihm zu verlangen.
Sieht der Geschäftsführer Geschäftschancen für die GmbH außerhalb des Gegenstandes der GmbH, sollte er einen Beschluss der Gesellschafter einholen, der die Zustimmung zu diesem Geschäft gibt.
Die Gesellschafter der GmbH unterliegen einer Treuepflicht gegenüber der GmbH. Danach haben sie alles zu tun, um den Zweck der GmbH zu fördern, und alles zu unterlassen, was dem Zweck der GmbH schadet. Konkret bedeutet dies z. B.: Die Gesellschafter dürfen ihrer GmbH nicht schaden, indem sie ihr Kunden abwerben. Sie können einem Wettbewerbsverbot im Gegenstand der GmbH unterliegen.
Die GmbH ist in ihrer geschäftlichen Aktivität nicht durch den einmal gewählten Gegenstand des Unternehmens eingeschränkt. Ihre Rechtsfähigkeit endet dort nicht. Daher kann das Softwareunternehmen im obigen Beispiel auch mit Kohlen- und sonstigen Brennstoffen handeln. Diese Geschäfte wären wirksam. Der Unternehmensgegenstand hat lediglich deklaratorische Bedeutung mit Ausnahme der oben geschilderten Rechtsfolgen. Die GmbH hat jederzeit die Möglichkeit auch Geschäfte außerhalb des Gegenstandes zu tätigen, sofern dies nicht gegen bestehende Gesetze und Vorschriften verstößt. Solange die Gesellschafter den Geschäftsführer nicht bremsen, kann er die operativen Geschäfte nach seinen eigenen wirtschaftlichen Vorstellungen weiterentwickeln. Ein Risiko liegt für den Geschäftsführer lediglich darin, dass sich die Gesellschafter bei Misserfolg an ihm schadlos halten können.
Zustimmung der Gesellschafter Geschäften außerhalb des Unternehmensgegenstands
Werden Geschäfte außerhalb des Gegenstandes der GmbH getätigt, sollte sich der Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafter für dieses Geschäft einholen. So kam z. B. der Geschäftsführer des oben genannten Softwareunternehmens während der Corona-Pandemie auf die Idee, FFP2-Masken aus China zu importieren, weil für diese eine große Nachfrage bestand. Dadurch konnte in kurzer Zeit ein erheblicher Ertrag erwirtschaftet werden. Auf der anderen Seite birgt dies neue Geschäftsfeld Risiken, z. B. wenn mangelbehaftete Masken erworben werden, die nicht weiter veräußert werden können oder wenn die Ware nicht ankommt, weil der Verkäufer unseriös ist oder sich ein Transportrisiko verwirklicht hat.