Wertpapiere, die am Stichtag (§§ 9 und 11 ErbStG) an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt nach § 11 Abs. 1 BewG (zu Einzelheiten s. ErbStR R B 11.1.). Zur Bewertung von ausländischen Wertpapieren ist § 11 Abs. 2 BewG heranzuziehen (vgl. dazu ErbStR R B 11.1 Abs. 3). Es handelt sich um eine Momentaufnahme. Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen i.S.d. KAGB verbriefen, sind nach § 11 Abs. 4 BewG mit dem Rücknahmepreis anzusetzen. Die ErbStR R B 11.1 Abs. 5 sehen vor, dass

„Anteilsscheine, die von Kapitalanlagegesellschaften und anderen Investmentgesellschaften ausgegeben worden sind, [sind] wie folgt anzusetzen [sind]:

  • An der Börse gehandelte Anteile mit dem Kurswert nach § 11 Abs. 1 BewG. Der Kurswertansatz ist gegenüber dem Ansatz mit dem Rücknahmepreis (§ 11 Abs. 4 BewG) vorrangig.
  • Nicht an der Börse notierte Anteile mit dem Rücknahmepreis nach § 11 Abs. 4 BewG. Der Rücknahmepreis ist der Preis, für den ein Anteil von der Investmentgesellschaft bindend zurückgenommen wird. Er ergibt sich aus dem Inventarwert pro Anteil (Gesamtwert der im Vermögen eines Investmentfonds befindlichen Wertpapiere und Barmittel einschließlich eventueller Kassenbestände und sonstiger Vermögensgegenstände abzgl. Verkaufsspesen und Rücknahmekosten).”

Die ErbStR gehen bei den Ausführungen zu dem Rücknahmepreis nicht auf offene Immobilienfonds ein.

Beraterhinweis Das festverankerte Stichtagsprinzip kann für die Beschenkten oder Erben zu einem Problem führen, wenn der Kurs oder Rückgabepreis nach dem Stichtag kräftig fällt und der Veräußerungserlös deutlich unter dem Wertansatz zum Stichtag liegt. Die Thematik ist hinreichend bekannt (ausführlich dazu Kemmerling / Delp, BB 2002, 655–659).

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