Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter (Banken etc.) müssen nach § 33 ErbStG i.V.m. § 1 ErbStDV mit einem amtlichen Vordruck dem zuständigen Erbschaftsteuer-FA die Vermögenswerte etc. des Verstorbenen melden. In der Meldung mit den Werten zum Stichtag wird regelmäßig bei Investmentfonds der Rücknahmepreis angesetzt. Hier ist bei der Fertigung der Erbschaftsteuererklärung zu prüfen, ob ein niedriger Börsenkurs für die Investmentfonds vorhanden ist, der vorrangig in der Steuererklärung anzusetzen ist (vgl. Delp, DB 2014, 2012–2016). Werden Wertpapiere verschenkt (z.B. an die Kinder oder Enkelkinder), so müssen die Schenker gegenüber der Bank erklären, dass ein unentgeltlicher Gläubigerwechsel vorliegt, damit der Vorgang nicht der Kapitalertragsteuer unterworfen wird. Diese Erklärung wurde zunächst nur für Kapitalertragsteuerzwecke (§ 43 Abs. 1 Satz 5 EStG) herangezogen und wird seitens der Finanzverwaltung zwischenzeitlich auch ausdrücklich für Schenkungsteuerzwecke verwandt (vgl. BMF v. 11.7.2023 – IV C 1 - S 2252/19/10003 :013, Rz. 169, ErbStB 2023, 268 [Günther]). In der Regel werden dem FA die Rückkaufswerte bei Investmentfonds gemeldet, so dass über die weiterhin notwendige Schenkungssteueranzeige des Erwerbers und Schenkers (§ 30 Abs. 2 ErbStG) ggf. der niedrigere Börsenkurs des Investmentfonds zu melden ist. Dies gilt auch für die Schenkungsteuererklärung.
Beraterhinweis Die globalen Verwerfungen (zu denken ist an die Corona-Epidemie, kriegerische Konflikte, umweltbedingte Krisen, konjunkturelle Probleme usw.) in den letzten Jahren haben deutlich gezeigt, dass das Stichtagsprinzip bei volatilen Werten zu einem beachtlichen Problem für die Begünstigten werden kann. Hier sollten Vorkehrungen getroffen werden, so dass die Beschenkten oder Erben zur Vermeidung von Nachteilen rasch auf die Werte zugreifen und handeln können (vgl. dazu Kemmerling / Delp, BB 2002, 655–659); evtl. könnte auch ein Vertrag zugunsten Dritter einen zügigen Zugriff ermöglichen (fondsgebundene Lebensversicherung, Bankvertrag). In einigen Fällen dauert es schon mal ein halbes Jahr, bis das eröffnete Testament, der Erbschein oder das Testamentsvollstreckerzeugnis in den Händen gehalten werden kann. Werden Vollmachten über den Tod hinaus erteilt, so ist zu klären in welcher Form sie von den Depotbanken im In- und Ausland anerkannt werden. Denn die Möglichkeiten nach den §§ 163, 222 und 227 AO werden restriktiv angewandt (dazu s. FG München v. 24.7.2002 – 4 K 558/02, EFG 2002, 1493; Schuhmann, UVR 2000, 450–453; A. Söffing / Thoma, ErbStB 2004, 78–84; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, 177. Lfg. 9/2023, § 227 AO 1977 Rz. 85; Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. 2020, 2. Teil, Kap. 15 Rz. 15.133).
Ist eine Erbauseinandersetzung vorzunehmen (dazu BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 - S 2242 - 7/06, Rz. 22, BStBl. I 2006, 253 = ErbStB 2006, 120 [Krömker]) so ist mit Blick auf die Abgeltungsteuer (§§ 32d, 43 Abs. 5 EStG) zu beachten, dass die einzelnen Wertpapiere ggf. einen Bestandsschutz nach § 52 Abs. 28 EStG aufweisen oder zu einem Freibetrag nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG führen. Diese Eigenschaften sind i.d.R. bankseitig in der sog. TaxBox hinterlegt.
In vielen Fällen müssen die Anleger (Beschenkte oder auch die Erben) für eine zutreffende Abgeltungsbesteuerung dem FA Nachweise einreichen (vgl. dazu § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 43a Abs. 1 Satz 5 EStG, § 20 Abs. 4 InvStG i.d.F. des RegE JStG 2024). Daher sind diese Unterlagen seit dem Erwerb durch den Rechtsvorgänger bis zur Einlösung oder Veräußerung der Wertpapiere zu verwahren. Die Belege müssen auch von den Beschenkten oder Erben vorgelegt werden. Deswegen sind die Nachweise auch von diesen Personen zu archivieren (vgl. BFH v. 8.9.2010 – IR 90/09, BStBl. II 2013, 11; BMF-Schreiben v. 17.12.2012 – IV C 1 - S 1980-1/11/10004, BStBl. I 2013, 54).