Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Leistet der Arbeitgeber für den Ausstieg aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sog. Gegenwertzahlungen, ist darin steuerpflichtiger Arbeitslohn zu sehen. Eine Gleichstellung mit steuerfreien Sanierungsgeldern hält das FG Baden-Württemberg für nicht geboten.
Sachverhalt
Ein Kirchenbezirk aus Baden-Württemberg trat aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) aus und musste deshalb sog. Gegenwertzahlungen in Höhe von 236.555 EUR leisten. Diese Zahlungen sind nach der VBL-Satzung von ausscheidenden Arbeitgebern zu leisten, um die selbst verursachte Finanzierungslücke im System zu schließen. Bereits entstandene Zahlungsverpflichtungen aus dem vorhandenen Rentenbestand und den unverfallbaren Versorgungsanwartschaften der aktiven Arbeitnehmer sollen so auch nach dem Ausscheiden des Arbeitgebers erfüllt werden können.
Vor dem FG wehrte sich der Kirchenbezirk gegen die Erfassung dieser Zahlung als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Bezirk war der Auffassung, dass die Zahlungen ebenso wie sog. Sanierungsgelder steuerfrei belassen werden müssen.
Entscheidung
Das FG entschied, dass die Gegenwertzahlung eine Sonderzahlung i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG ist und somit zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn gehört. Die Besteuerung liegt innerhalb des gesetzgeberischen Ermessensspielraums und verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Insbesondere liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber steuerfreien Sanierungsgeldern vor, da Sanierungsgelder infolge des Wechsels vom Gesamtversorgungs- auf das Punktesystem erhoben werden. Zu deren Zahlung ist nur derjenige verpflichtet, der in der Versorgungseinrichtung verbleibt. Gegenwertzahlungen fallen hingegen nur an, wenn der Arbeitgeber aus dem System ausscheidet. Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass die Erhebung von Sanierungsgeldern auf einer gesetzlich auferlegten Systemumstellung resultiert, Gegenwertzahlungen jedoch durch einen freiwilligen Ausstieg des Arbeitgebers ausgelöst werden. Diese Unterschiede zwischen Sanierungsgeldern und Gegenwertzahlungen sind so bedeutsam, dass der Gesetzgeber im Ergebnis keinen steuerlichen "Gleichklang" zwischen den beiden Zahlungen herbeiführen musste.
Hinweis
Die ungleiche steuerliche Behandlung von Sanierungsgeldern und Gegenwertzahlungen ist auch dem gesetzgeberischen Lenkungszweck geschuldet: Während durch die Steuerfreiheit von Sanierungsgeldern die Umstellung der Versorgungsysteme auf das sog. Versorgungspunktesystem gefördert werden sollte, wollte der Gesetzgeber durch die Besteuerung von Gegenwertzahlungen erreichen, dass Arbeitgeber im System verbleiben und sog. "Exit-Strategien" steuerlich unattraktiv sind.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2012, 10 K 4095/09