Kurzbeschreibung
Muster einer Gehaltsverzichtvereinbarung mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die nicht als Sanierungsmaßnahme an sich gedacht ist, sondern bei vorübergehenden Liquiditätsengpässen helfen soll.
1. Vorbemerkung
GmbH-Geschäftsführer sind aufgrund ihrer umfassenden zivil- und strafrechtlichen Haftung vor und in der Krise gezwungen, im Interesse der Gesellschaft(er) und Gläubiger der GmbH die (drohende) Zahlungsunfähigkeit (§§ 17, 18 InsO) zu verhindern bzw. zu beseitigen und müssen dabei auch das Kapitalerhaltungsgebot des § 30 GmbHG einhalten.
Denn die unveränderte Gehaltsauszahlung an den GmbH-Geschäftsführer in der Krise verstößt meist gegen die Pflicht zur Kapitalerhaltung (§ 30 Abs. 1 GmbHG). Der Geschäftsführer ist dann gem. § 31 Abs. 1 GmbHG zur Erstattung an die Gesellschaft verpflichtet. Dieser Anspruch wird regelmäßig vom Insolvenzverwalter geprüft. Eine Schadensersatzpflicht besteht auch gem. § 43 Abs. 3 GmbH.
Eine GmbH, der die Zahlungsunfähigkeit droht, hat seit dem 1.1.2021 mit dem Restrukturierungsverfahren aufgrund des "Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen" eine Chan-ce, sich eigenverantwortlich zu sanieren und somit eine Insolvenz abzuwenden.
2. Wichtige Hinweise
Einen einseitigen Verzicht auf schuldrechtliche Folgen aus einem Vertrag sieht das Gesetz nicht vor (§ 397 BGB). Der Verzicht auf Teile des Gehalts erfolgt daher aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Vertragsparteien, durch die die ursprünglich vereinbarte Leistung für die Vergangenheit und/oder Zukunft wegfällt. Der Erlassvertrag bezüglich der Forderung ist grundsätzlich formfrei, sollte aber aus Beweiszwecken immer schriftlich vereinbart werden.
Der künftige Gehaltsverzicht beeinflusst eine etwaige bestehende rechtliche Überschuldung nicht (§ 19 InsO). Die durch den Verzicht erreichte kurzfristig bessere Liquidität kann nicht dazu dienen, eine Sanierung vorzubereiten bzw. die Gefahr der Insolvenzverschleppung gem. § 15a Abs. 1 InsO für den GmbH-Geschäftsführer zu vermeiden, wenn z. B. nicht gleichzeitig auch andere Gläubiger zu ausdrücklichen Stundungsvereinbarungen bewegt werden können.
Die Gehaltsreduzierung ist eine Änderung des Anstellungsvertrags und muss von der Gesellschafterversammlung beschlossen und protokolliert werden.
In welcher Höhe der Verzicht vereinbart werden sollte, richtet sich u. a. nach der Höhe des vereinbarten Gehalts und ob es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer oder Fremd-Geschäfts...