Begriff

Verzichtet ein Arbeitnehmer endgültig auf einen Teil seines Arbeitslohns oder seines Gehalts, spricht man von einem Gehaltsverzicht. Erlischt der arbeitsrechtliche Anspruch des Arbeitnehmers auf das Gehalt, ist nur der geminderte Arbeitslohn steuerpflichtig. Für einen wirksamen Gehaltsverzicht ist sozialversicherungsrechtlich zwischen einmalig und laufend gezahltem Entgelt zu unterscheiden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Das Zuflussprinzip ergibt sich aus § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Sozialversicherung: Ganz konkret haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger per BE v. 28./29.3.2001, Top 8 mit dem Entgeltverzicht beschäftigt. Es setzt auf den Vorschriften des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (sog. Entstehungsprinzip für laufende Bezüge) auf. Einmalzahlungen werden abweichend davon nach dem sogenannten Zuflussprinzip erst dann beitragspflichtig, wenn sie tatsächlich gezahlt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Eine Voraussetzung dafür, dass der Verzicht auf Entgeltbestandteile sich beitragsmindernd auswirken kann ist die schriftliche Vereinbarung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NachwG).

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