Leitsatz

Der Gesetzgeber hat mit § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG ein einkommensteuerrechtliches und gleichzeitig auch körperschaftsteuerrechtliches Abzugsverbot für Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder geschaffen, die von einem deutschen Gericht, einer deutschen Behörde oder von Organen der Europäischen Gemeinschaft festgesetzt werden. Das Abzugsverbot greift jedoch nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind.

Im Urteilsfall hatte das Bundeskartellamt gegenüber einer AG eine Geldbuße wegen der Teilnahme an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen festgesetzt. Bei Bemessung der Geldbuße wurde unter anderem berücksichtigt, dass durch die Absprachen beträchtliche Mehrerlöse erzielt wurden. Die auf die Mehrerlöse zu entrichtende Körperschaftsteuer blieb bei der Bemessung der Geldbuße außer Betracht. Der BFH entschied, dass mit der Einbeziehung des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses zugleich auch der erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wurde. Hat die Bußgeldbehörde die ertragsteuerliche Belastung bei der Festsetzung nicht berücksichtigt, kommt daher ein Betriebsausgabenabzug in Betracht. Unerheblich ist, wenn sich der abschöpfende Teil der einheitlichen Geldbuße nicht eindeutig abgrenzen lässt. Es genügt vielmehr, dass sich der ahndende und der abschöpfende Teil im Schätzweg nachweisen lassen (→ Betriebsausgaben ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 09.06.1999, I R 100/97

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