Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Geldstrafe, eine Geldbuße oder ein Ordnungs- oder Verwarnungsgeld, stellt dies steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Vergehen während der Arbeitszeit
Der Chauffeur einer Firma fährt ein Vorstandsmitglied zu einer wichtigen Sitzung. Um rechtzeitig anzukommen, überschreitet er die Geschwindigkeitsbegrenzung, gerät in eine Radarkontrolle und muss 50 EUR Bußgeld bezahlen. Der Arbeitgeber ersetzt dem Chauffeur die 50 EUR.
Ergebnis: Der Arbeitgeberersatz ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Es handelt sich nicht um steuerfreien Ersatz von Reisenebenkosten.
Lohnsteuerpflicht auch bei eigenbetrieblichem Interesse
Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und hält nun nicht mehr daran fest, dass vom Arbeitgeber aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse übernommene Zahlungen von gegen seine Arbeitnehmer verhängten Verwarnungsgeldern nicht lohnzuversteuern sind. Übernimmt der Arbeitgeber Geldauflagen, Bußgelder o. Ä., die gegen seine Arbeitnehmer verhängt werden, führt dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn in Höhe des Zahlbetrags. Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt unabhängig davon vor, ob der Arbeitgeber das rechtswidrige Verhalten angeordnet hat.
In Abgrenzung dazu führt die Zahlung eines Verwarnungsgelds durch den Arbeitgeber als Halter eines Fahrzeugs nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer, der die Ordnungswidrigkeit (z. B. Parkverstoß) begangen hat. In diesen Fällen ist jedoch zu prüfen, ob der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat, einen Regressanspruch hat. Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer endgültig auf einen solchen Regressanspruch, fließt dem Arbeitnehmer hierdurch ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn zu.
Betriebsausgabenabzug des Arbeitgebers
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde in der Bundesrepublik Deutschland oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt werden, sowie damit zusammenhängende Aufwendungen unterliegen beim Arbeitgeber dem Betriebsausgabenabzugsverbot.
Sind derartige Zahlungen nach der geänderten Rechtsprechung des BFH beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu qualifizieren, ist der Lohnaufwand beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe berücksichtigungsfähig.