"Üblich"ist nicht mit "angemessen" gleichzusetzen. Denn ist ein Geschenk nicht üblich, entfällt die Steuerfreiheit generell, während sie im Falle einer Unangemessenheit im Umfang der Angemessenheit noch in Betracht käme. Letzteres lehnt die heute h.M. aber ab (vgl. FG Köln v. 8.5.2001 – 9 K 4175/99, EFG 2001, 1154; Moench/Weinmann, ErbStG, § 13 Rz. 88).
Leider ist die Üblichkeit auch nicht an einem bestimmten Prozentsatz des Vermögens des Schenkers festzumachen. Die Üblichkeit ist nach heute h.M. aus den Lebensgewohnheiten des jeweiligen Schenkers abzuleiten. Dabei handelt es sich um eine relative Betrachtungsweise. Im Zweifel gibt das Gesamtbild des einzelnen Falls den Ausschlag. Allerdings existiert bei der Üblichkeit von Geschenken keine absolute Obergrenze, die unabhängig von den Vermögensverhältnissen gilt (z.B. FG Hamburg v. 31.10.1966 – II 150/65, EFG 1967, 131; Moench / Weinmann, ErbStG, § 13 Rz. 86).
Leider existiert zudem keine gesetzlich verankerte betragsmäßige Grenze, was die Vorhersehbarkeit des Anwendungsbereichs der Vorschrift rechtssicher machen würde und auch unter dem Gesichtspunkt der Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG relevant ist.
Die nachfolgenden Rspr.-Beispiele, auch wenn die Entscheidungen schon weiter zurückliegen, stellen stets auf den Einzelfall ab.
- Eine Schenkung im Wert von 45.000 DM hat das FG Köln nicht mehr als üblich angesehen, jedenfalls wenn die Zuwendung 34 % des Vermögens des Schenkers ausmacht und an entferntere Verwandte, z.B. die Nichte und deren Ehemann, erfolgt (FG Köln v. 8.5.2001 – 9 K 4175/99, EFG 2001, 1154, 1156).
- Einen Pkw im Wert von 73.000 DM oder eine Geldzuwendung von 80.000 DM für eine Hausrenovierung sind nach Ansicht des Hess. FG (Hess. FG v. 24.2.2005 – 1 K 3480/03, EFG 2005, 1146 = ErbStB 2005, 274 [Wefers]) nicht mehr üblich, obwohl die die Zuwendung an sich nur einen minimalen Anteil des Gesamtvermögens der Schenkerin ausgemacht haben (im Streitfall nur 0,22 bis 0,24 %).
- Die Schenkung von festverzinslichen Wertpapieren im Wert von ca. 10.000 DM durch den Ehemann an seine Ehefrau aus Anlass deren goldener Hochzeit kann dagegen ein übliches Gelegenheitsgeschenk darstellen (FG Hamburg v. 31.10.1966 – II 121/65, EFG 1967, 132).
Damit bleibt als Fazit festzuhalten: Von einem üblichen Gelegenheitsgeschenk ist auszugehen, wenn sich dieses noch i.R.d. Lebensverhältnisse des Schenkers bewegt und von der Allgemeinheit noch als angemessen angesehen wird und nicht zur "Umgehung" der persönlichen Freibeträge dienen soll.
Beraterhinweis Eine Zusammenrechnung mehrerer Gelegenheitsgeschenke nach § 14 ErbStG erfolgt i.Ü. nicht (Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, EL 68 3/2024, § 13 Rz. 170). Sich wiederholende Gelegenheitsgeschenke können also nicht über § 14 ErbStG zu normalen Geschenken umfunktioniert werden. Mehrere zeitgleich aufgrund einer Gelegenheit getätigte Geschenke sind dagegen zusammenrechnen, um die Üblichkeit zu bestimmen.