Eine als gemeinnützig anerkannte GmbH ist weitgehend steuerbefreit. Daneben ergeben sich Vergünstigungen im Bereich der Erbschaft-, Grundstück-, und Umsatzsteuer. Von besonderer Bedeutung ist auch der Spendenabzug für Dritte gemäß § 10b EStG.
Um Gemeinnützigkeit zu erlangen, muss eine GmbH steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung (AO) verfolgen. Dort heißt es, dass eine Körperschaft dann gemeinnützige Zwecke verfolgt, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. § 52 Abs. 2 Satz 2 AO legt fest:
Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, z. B. Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.
Als gemeinnützige Gesellschaftszwecke kommen nach insbesondere infrage:
- Wissenschaft und Forschung
- Kunst- und Kulturförderung
- Umwelt- und Landschaftsschutz
- Sport
- Jugend- oder Altenhilfe
Ein oder mehrere solcher Gesellschaftszwecke müssen deutlich im Gesellschaftsvertrag zum Gegenstand der GmbH beschrieben sein. Um die steuerlichen Vergünstigungen zu erreichen, muss die Tätigkeit der GmbH auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit gerichtet sein. Der Kreis der geförderten Personen darf daher nicht abgeschlossen sein.
Im Gesellschaftsvertrag muss darüber hinaus in einer Klausel festgelegt werden, dass die Mittel der GmbH allein für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile erhalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO). Auch muss der Gesellschaftsvertrag eine Regelung darüber enthalten, was mit dem Geschäftsanteil bei Ausscheiden eines Gesellschafters oder Auflösung der Gesellschaft geschieht. Der Gesellschafter darf dabei nicht mehr zurückerhalten, als er als Einlage geleistet hat (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 und Abs. 2 Nr. 2 AO).
Die GmbH darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Insbesondere dürfen keine überhöhten Geschäftsführervergütungen bezahlt werden.
Die Maserati-Affäre
Eine unverhältnismäßig hohe Vergütung kann auch in der Ausstattung bestehen, z. B. durch die Stellung eines überdimensionierten Dienstwagens. So nutzte ein Geschäftsführer in Berlin einer GmbH für Jugendhilfe mehrere Luxusdienstwagen, darunter einen Maserati, was zur steuerlichen Aberkennung der Gemeinnützigkeit und nachfolgend zur Insolvenz der GmbH führte, weil sie keine öffentlichen Mittel mehr erhielt bzw. die Steuern nicht mehr nachentrichten konnte.
Bei einer Auflösung der GmbH ist es notwendig, dass Teile des Gesellschaftsvermögens auch für einen Zeitraum nach der Auflösung bzw. nach Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes gebunden werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 61 AO).