OFD Nürnberg, Verfügung v. 23.11.2001, S 2223 - 439/St 31
Bezug: OFD München vom 23.11.2001, S 2223 – 145 St 41
1. Allgemeiner Grundsatz
Grundsätzlich können gemeinnützige Zwecke auch im Ausland verwirklicht werden. Eine Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO setzt nicht voraus, dass die Fördermaßnahmen Bewohnern oder Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland zugute kommen. Erforderlich ist nur, dass sie der Förderung staatspolitischer Ziele Deutschlands dienen oder sich zumindest nicht zum Nachteil für Deutschland auswirken. In jedem Fall muss aber die Förderung durch eine inländische Körperschaft vorgenommen werden.
2. Zuwendungen in Katastrophenfällen
Zuwendungen, die zur Hilfe in Katastrophenfällen im Ausland verwendet werden, sind ebenfalls unter den unten angeführten Voraussetzungen grundsätzlich steuerlich abziehbar (§ 10b Abs. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Es muss sich um Maßnahmen handeln, durch die Menschen in einer Notlage geholfen wird.
3. Voraussetzungen
Empfänger der Zuwendungen muss eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische gemeinnützige Körperschaft sein (§ 49 EStDV). Eine Verwendung der Mittel im Ausland ist zulässig. Bei einer gemeinnützigen Körperschaft müssen die Hilfsleistungen grundsätzlich zu den Satzungszwecken gehören. Es ist aber unschädlich für die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft ohne entsprechenden Satzungszweck, wenn sie erhaltene Mittel teilweise (bis zur Hälfte) einer anderen, ebenfalls gemeinnützigen Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet (§ 58 Nr. 2 AO). Siehe hierzu auch Karte 10.2 zu den Terroranschlägen in den USA.
Zuwendungen müssen dem FA des Spenders grundsätzlich durch eine Zuwendungsbestätigung des Empfängers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nachgewiesen werden. Bei Zuwendungen bis zu 100 DM/ab 2002 bis zu 100 Euro (je Spende) reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts zum Nachweis aus, wenn der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder wenn er eine gemeinnützige Körperschaft ist und für die Überweisung ein von der Körperschaft hergestellter Beleg mit den für den Spendenabzug notwendigen Angaben verwendet wurde (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV).
Ein Spendennachweis von Zahlungen in unbegrenzter Höhe durch Bareinzahlungsbelege oder Buchungsbestätigungen ist unter bestimmten Voraussetzungen bei Zuwendungen zur Linderung der Not in Katastrophenfällen möglich (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 EStDV). Die Zuwendungen müssen innerhalb eines Zeitraums, den die obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem BMF bestimmen, auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. Auswärtiges Amt) oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege (z.B. DRK) einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden.
4. Nachweis der satzungsmäßigen Mittelverwendung
Die inländischen Finanzbehörden müssen die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen prüfen können. Die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland ist deshalb von der steuerbegünstigten Körperschaft durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen nach § 63 Abs. 3 AO zu belegen.
Als Nachweise der satzungsmäßigen Mittelverwendung im Ausland können folgende – ggf. ins Deutsche übersetzte – Unterlagen dienen:
- Im Zusammenhang mit der Mittelverwendung abgeschlossene Verträge und entsprechende Vorgänge,
- Belege über den Abfluss der Mittel in das Ausland und Bestätigungen des Zahlungsempfängers über den Erhalt der Mittel,
- ausführliche Tätigkeitsbeschreibungen der im Ausland entfalteten Aktivitäten,
- Material über die getätigten Projekte, z.B. Prospekte, Presseveröffentlichungen,
- Gutachten eines Wirtschaftsprüfers u.ä. bei großen oder andauernden Projekten,
- Zuwendungsbescheide ausländischer Behörden, wenn die Maßnahmen dort durch Zuschüsse u.ä. gefördert werden und
- Bestätigungen einer deutschen Auslandsvertretung, dass die behaupteten Projekte durchgeführt werden.
Nach Lage und Bedeutung des Falles ist unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, welche Nachweise gefordert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Körperschaften bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht haben (§ 90 Abs. 2 AO). Sie können sich insbesondere nicht darauf berufen, dass sie die Mittelverwendung nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen können, wenn sie bei Gestaltung der Verhältnisse die Möglichkeit dazu gehabt hätten, oder vor Zuwendung der Mittel mit der ausländischen Körperschaft entsprechende Nachweispflichten hätten vereinbaren können.
5. Einschaltung einer Hilfsperson im Ausland
Eine Körperschaft kann ihre steuerbegünstigten Zwecke auch im Ausland durch eine Hilfsperson i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO unmittelbar verwirklichen. Dies können auch ausländische natürliche oder juristische Personen sein. Zur Be...