OFD Düsseldorf, Verfügung v. 14.6.2004, S 0187 - 20 - St 133 - K / S 2927 A - St 13
Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004 (BStBl 2004 I S. 474) wurde u. a. der § 68 Nr. 3 AO neu gefasst.
Danach hat § 68 Nr. 3 AO nun folgenden Wortlaut:
- Werkstätten für behinderte Menschen, die nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können,
- Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, in denen behinderte Menschen aufgrund ärztlicher Indikationen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses zum Träger der Therapieeinrichtung mit dem Ziel behandelt werden, körperliche oder psychische Grundfunktionen zum Zweck der Wiedereingliederung in das Alltagsleben wiederherzustellen oder die besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten auszubilden, zu fördern und zu trainieren, die für eine Teilnahme am Arbeitsleben erforderlich sind, und
- Integrationsprojekte i.S. des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn mindestens 40 vom H. der Beschäftigten besonders betroffene Schwerbehinderte Menschen i.S. des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind,
Die Neufassung des § 68 Nr. 3 AO ist grundsätzlich ab dem 1.1.2003 anzuwenden (Art. 97 § 1e Abs. 3 EGAO). § 68 Nr. 3c AO ist auch für vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
Nach der Gesetzesänderung werden die besonders auf die Bedürfnisse behinderter Menschen zugeschnittenen Beschäftigungsmöglichkeiten weitgehend von § 68 Nr. 3 AO erfasst. So wurde die im AEAO, Nr. 7 zu § 68 Nr. 3 enthaltene Definition der arbeitstherapeutischen Einrichtungen in § 68 Nr. 3b AO aufgenommen. Durch die neue Regelung des § 68 Nr. 3c AO soll es möglich sein, auch Integrationsfirmen und -projekte als Zweckbetriebe i.S. des § 68 AO zu betreiben.
Integrationsprojekte i.S. des § 132 SGB IX sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen (Integrationsunternehmen) oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern i.S. des § 73 Abs. 3 SGB IX geführte Betriebe (Integrationsbetriebe) oder Abteilungen (Integrationsabteilungen) zur Beschäftigung Schwerbehinderter Menschen, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich auf besondere Schwierigkeiten stößt.
Eine Schwerbehinderung i.S. des § 132 SGB IX setzt einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vom H. voraus (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 vom H., aber wenigstens 30 vom H., wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene während einer Zeit der Berufsausbildung, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 vom H. beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird bei diesen durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit bzw. durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht (§ 68 Abs. 4 SGB IX). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das SGB IX hingewiesen.
Für eine Anerkennung als Integrationsprojekt ist es u. a. auch Voraussetzung, dass den Schwerbehinderten Menschen neben der Beschäftigung auch eine nach § 133 SGB IX erforderliche arbeitsbegleitende Betreuung angeboten wird.
Während Integrationsprojekte i.S. des § 132 SGB IX jedoch mindestens 25 vom H. und max. 50 vom H. Schwerbehinderte Menschen beschäftigen sollen, um sozialversicherungsrechtlich als Integrationsprojekt anerkannt werden zu können, bedarf es für die steuerliche Eignung als Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 3c AO einer Beschäftigungsquote von mindestens 40 vom H. Es ist also durchaus möglich, dass ein Projekt zwar die Anforderungen des § 132 SGB IX erfüllt, dieses Integrationsprojekt gleichwohl nicht zur Annahme eines Zweckbetriebs i.S. des § 68 Nr. 3c AO führt.
Für die Berechnung der Beschäftigungsquote kann m. E. sinngemäß auf die Regelung in § 75 SGB IX abgestellt werden. Ein Schwerbehinderter kann danach nur dann als ganze Arbeitskraft angerechnet werden, wenn seine Wochenarbeitszeit mindestens 18 Stunden beträgt. Bei einer Beschäftigung von unter 18 Stunden wöchentlich ist zur Berechnung der 40 vom H.-Quote nur eine quotale Berücksichtigung des betreffenden Arbeitnehmers möglich.
Auch bei Einrichtungen der vorstehend beschriebenen Art muss gewährleistet sein, dass die Grundsätze der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AO) beachtet werden.
Normenkette
AO 1977 § 68 Nr. 3