FinMin Brandenburg, Erlaß v. 09.11.1992, III/5 - S 0171 - 3/92
In Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertrete ich zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit von im ADAC organisierten Motorsportvereinen (sog. ADAC Ortsclubs) folgende Auffassung:
1. Die Gemeinnützigkeit der Sportclubs im ADAC ist zu verneinen, wenn eine enge satzungsmäßige Verklammerung der Mitgliedschaft in den Clubs mit der Mitgliedschaft im – nicht gemeinnützigen – ACAC e. V. – vorliegt, da diese Einschränkung gegen das Erfordernis derr Förderung der Allgemeinheit verstößt. Ist die ordentliche Mitgliedschaft in den örtlichen Sportclubs von der Mitgliedschaft im ADAC e. V. abhängig, fehlt es am ungehinderten Zugang der Allgemeinheit zu den Clubs i. S. d. § 52 AO. Die ohne die Mitgliedschaft im ADAC e. V. mögliche außerordentliche Mitgliedschaft in den Ortsclubs ist kein gleichwertiger Ersatz, denn die außerordentlichen Vereinsmitglieder haben nicht die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder. Sie können z. B. in der Mitgliederversammlung keine Anträge stellen, haben grundsätzlich kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden. In diesen Fällen handelt es sich daher im Grunde um regionale Untergliederungen des nicht gemeinnützigen ADAC e. V.
2. Die Gemeinnützigkeit der Sportclubs im ADAC ist ebenso zu verneinen, wenn die Satzung des örtlichen Sportclubs die Bindung an die Satzung des ADAC e. V. vorschreibt oder Regelungen über die Wahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung des übergeordneten ADAC-Gaus durch diejenigen Vereinsmitglieder, die gleichzeitig ADAC-Mitglieder sind, enthält. Allein die Bezeichnung als Ortsclub ist nicht schädlich, wenn die Satzung keine weiteren Regelungen enthält, die auf eine Verklammerung mit dem ADAC e. V. hinweisen.
3. Die bloße Nennung des Namens ADAC im Namen des Sportclubs ist nicht schädlich für die Gemeinnützigkeit des Sportclubs. Dies gilt sowohl bei Voranstellung des Namenssatzes „ADAC-…” als auch für den Zusatz „im ADAC”.
4. Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit muß daneben sichergestellt sein, daß auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung die sachliche Selbständigkeit der Betätigung i. S. einer Abgrenzung von dem nicht gemeinnützigen ADAC e. V. gegeben ist.
(bekanntgegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 04.12.1992, S 0171 – 9 – St 121)
Normenkette
§ 52 AO;
§ 59 AO