FinMin Sachsen-Anhalt, Erlaß v. 18.1.2017, 46 - S 0171 - 36
Zur Frage der Gemeinnützigkeit von Sportclubs im ADAC (so genannte Ortsvereine) bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
1. Sportclubs einschließlich Motorsportclubs im ADAC können nur dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllen und keine regionalen Untergliederungen des nicht gemeinnützigen ADAC e.V. darstellen. Sowohl nach der Satzung als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung muss eine Abgrenzung des Ortsvereins vom ADAC getroffen worden sein. Es dürfen keine finanziellen oder personellen Abhängigkeiten bestehen.
2. Die Gemeinnützigkeit der Sportclubs im ADAC ist zu verneinen, wenn eine enge satzungsmäßige Verklammerung der Mitgliedschaft in den Clubs mit der Mitgliedschaft im ADAC vorliegt, da diese Einschränkung gegen das Erfordernis der Förderung der Allgemeinheit verstößt. Ist die ordentliche Mitgliedschaft in den örtlichen Sportclubs von der Mitgliedschaft im ADAC e.V. abhängig, fehlt es am ungehinderten Zugang der Allgemeinheit zu den Clubs i.S. des § 52 AO. Die ohne die Mitgliedschaft im ADAC e.V. mögliche außerordentliche Mitgliedschaft in den Ortsclubs ist kein gleichwertiger Ersatz, denn die außerordentlichen Mitglieder haben nicht die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder. Sie können z.B. in der Mitgliederversammlung keine Anträge stellen, haben grundsätzlich kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden. In diesen Fällen handelt es sich daher im Grunde um regionale Untergliederungen des nicht gemeinnützigen ADAC e.V.
3. Die Gemeinnützigkeit der Sportclubs im ADAC ist ebenso zu verneinen, wenn die Satzung des örtlichen Sportclubs die Bindung an die Satzung des ADAC e.V. vorschreibt oder Regelungen über die Wahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung des übergeordneten ADAC-Gaus durch diejenigen Vereinsmitglieder, die gleichzeitig ADAC-Mitglieder sind, enthält.
4. Eine schädliche Verklammerung des Ortsvereins im Sinn der Nr. 2 mit der Organisation des ADAC e.V. ist auch anzunehmen, wenn der Ortsverein dem ADAC ein Stimmrecht einräumt oder zusagt, sich an der Organisation des ADAC oder eines ADAC-Gaus zu beteiligen und dabei im Gegenzug erhebliche finanzielle Unterstützung durch den ADAC, z.B. für den Motorsportbetrieb, erhält.
5. Die Bezeichnung als Ortsclub ist unschädlich, wenn Satzung und tatsächliche Geschäftsführung keine weiteren Regelungen enthalten, die auf eine Verklammerung mit dem ADAC e.V. hinweisen.
Die bloße Nennung des Namens ADAC im Namen des Sportclubs ist nicht schädlich für die Gemeinnützigkeit des Sportclubs. Dies gilt sowohl bei Voranstellung des Namenszusatzes „ADAC-…” als auch für den Zusatz „im ADAC”.
Normenkette
AO 1977 § 52
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9