[Ohne Titel]
Diese Empfehlung soll einerseits die Grundlage dafür schaffen, dass die Rehabilitationsträger, behandelnde Ärzte/Ärztinnen, Betriebs- und Werksärzte/-ärztinnen ihre Zusammenarbeit bei der Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe intensivieren. Andererseits soll sie einen Informationsaustausch der Rehabilitationsträger mit behinderten Beschäftigten, betrieblichen Arbeitnehmervertretungen, Arbeitgebern/-innen, Integrationsämtern, Beratungsdiensten, gemeinsamen Servicestellen, Einrichtungen der Rehabilitation und Teilhabe sowie Interessenverbänden der behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen einschließlich der Interessenvertretungen behinderter Frauen und Selbsthilfegruppen gewährleisten. Vorrangiges Ziel ist es, den Beschäftigten den Arbeitsplatz zu erhalten. Die Kompetenzen der betroffenen Menschen und ihre Selbstbestimmung sind zu fördern. Der Kooperations- und Kommunikationsprozess zwischen den betroffenen Menschen und Beteiligten ist barrierefrei zu gestalten. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten.
Zu diesem Zweck vereinbaren
die gesetzlichen Krankenkassen,
die Bundesagentur für Arbeit,
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
die Träger der Alterssicherung der Landwirte,
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im
Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden
sowie die Integrationsämter
die nachstehende Gemeinsame Empfehlung gemäß §13 Abs.2 Nr.8 und 9 SGB IX mit dem Ziel, die systematische, gegenseitige Information und Kooperation aller Akteure in einem kontinuierlichen Entwicklungsprozess sicherzustellen.
Eine ergebnisorientierte Zusammenarbeit erfordert eine den Beteiligten problemlos zugängliche Informations- und Kommunikationsplattform, die Wege und Ansprechpartner aufzeigt und sicherstellt, dass alle Beteiligten – mit Zustimmung des betroffenen Menschen – Rückmeldungen über den weiteren Verlauf des Verfahrens erhalten. Ziel ist die Weiterentwicklung einer Träger und Leistungserbringer übergreifenden "Kultur" der frühzeitigen Rehabilitation, in der die wechselseitige Zusammenarbeit nicht nur von bestehenden Verfahrensvereinbarungen abhängt, sondern Ausdruck der kooperativen und kreativen Nutzung der vorhandenen Möglichkeiten durch alle Beteiligten ist.
Die Schaffung, Erhaltung und das Bekanntmachen einer solchen Plattform ist Aufgabe der Rehabilitationsträger. Dabei kann an die bereits existierenden gemeinsamen Servicestellen angeknüpft werden.
Die nachstehenden Regelungen gelten in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unter Berücksichtigung der besonderen Betriebs- und Versichertenstrukturen.
§ 1 Leistungen
Leistungen zur Teilhabe im Sinne dieser Gemeinsamen Empfehlung sind die notwendigen Leistungen
§ 2 Einbindung aller Beteiligten/Transparenz/Zugänglichkeit
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs.1 Nr.1-5 SGB IX verpflichten sich, die Haus-, Fach-, Betriebs- und Werksärzte/-ärztinnen sowohl bei der Einleitung als auch bei der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe zu beteiligen. Hierzu ist es erforderlich, in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Organisationen, z.B. Ärztekammer, Kassenärztliche Vereinigung, Berufsverbände der Ärzte etc., verbindliche Formen der Einbindung zu entwickeln.
(2) Darüber hinaus sind geeignete Verfahren und Strukturen zur Sicherstellung eines kontinuierlichen und verlässlichen Informationsaustauschs mit den in § 13 Abs. 2 Nr. 9 SGB IX genannten behinderten Beschäftigten, Arbeitgeber/innen sowie den in § 83 SGB IX genannten betrieblichen Vertretungen der Arbeitnehmer/innen zu etablieren.
(3) Mit Hilfe zweckentsprechender Instrumentarien ist die Abstimmung unter allen in § 13 Abs. 2 Nr. 8 und 9 SGB IX benannten Akteuren und ein reibungsloser Informationsfluss untereinander sicher zu stellen.
Bestehende gesetzliche Regelungen einer Anzeigepflicht nach SGB VII, IX u.a. bleiben davon unberührt.
(4) Bei den nach Abs. 1 und 2 zu entwickelnden Verfahren sind selbstverständlich die Belange der betroffenen Menschen zu berücksichtigen. In allen Phasen der Verfahren sind die Prinzipien der Selbstbestimmung, Vertraulichkeit und Verschwiegenheit zu wahren. Der zuständige Rehabilitationsträger ist dafür verantwortlich, dass die betroffenen Menschen einen/eine Ansprechpartner/-partnerin für die Phasen der Einleitung und Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe und bei der Nachsorge haben, der/die sie berät, unterstützt und begleitet.
(5) Den spezifischen Belangen von betroffenen Frauen ist Rechnung zu tragen.
§ 3 Zugangswege
Leistungen zur Teilhabe können durch unterschiedliche Personengruppen unter Berücksichtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen angeregt werden, wobei auch die betriebliche Ebene eingebunden ist:
- Betroffene wenden sich an ihre Ärzte/Ärztinnen, Rehabilitationsträger oder die gemeins...