Leitsatz
Gemeinsamer Haushalt im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG bedeutet, dass die Beteiligten zum Unterhalt der Familie beitragen und der Haushalt jedem zuzurechnen ist. Nicht allein entscheidend sind die rechtlichen Beziehungen der Beteiligten zum Haushalt, z.B. wer Mieter der Wohnung ist. Für die Annahme eines gemeinsamen Haushalts genügt das räumliche Zusammenleben mit gemeinsamer Versorgung in einem Haushalt.
Sachverhalt
Die Klägerin und der Beigeladene sind die Eltern eines gemeinsamen Kindes. Zwischen den Eltern ist ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Der Klägerin wurde laufend Kindergeld für das Kind gewährt und bis November 2014 auf das Gemeinschaftskonto der Klägerin und des Beigeladenen ausbezahlt. Ab Dezember 2014 erfolgte die Auszahlung auf das Konto der Klägerin. Die Klägerin lebte mit dem Beigeladenen bis zum 23.2.2014 in einem gemeinsamen Haushalt. Seit dem 24.2.2014 verfügt die Klägerin über eine eigene Wohnung, in der sie seitdem übernachtete. Das Kind blieb zusammen mit seinem Vater im bisherigen Haushalt wohnen. Vom März bis November 2014 fuhr die Klägerin täglich in den bisherigen Haushalt, versorgte den Haushalt, kaufte ein und kochte für das Kind und seinen Vater. Streitig ist, ob das Kind in der Zeit von März 2014 bis November 2014 noch in einem gemeinsamen Haushalt der Eltern gelebt hat und ob die Klägerin das von der Familienkasse (FK) für diesen Zeitraum zurückgeforderte Kindergeld zurückzuzahlen hat. Die FK hat die Rückforderung damit begründet, dass das Kind in den Haushalt des Beigeladenen aufgenommen sei und dieser deshalb den vorrangigen Kindergeldanspruch besitze. Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass in dem Streitzeitraum sowohl sie wie auch das Kind noch gemeinsam im Haushalt des Vaters gelebt hätten und beide gleichermaßen Zugriff auf das Kindergeld gehabt hätten.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass in der Zeit von März 2014 bis November 2014 kein gemeinsamer Haushalt der Klägerin mit dem Beigeladenen existiert hat. In dieser Zeit verfügte der Beigeladene alleine über einen Haushalt in den das Kind aufgenommen war. Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten Kochen und Putzen in einer Wohnung reichen nach Auffassung des FG nicht aus, um einen ehemals gemeinsamen Haushalt von der Klägerin mit dem Beigeladenen weiterzuführen, zumal die Klägerin die Wohnung immer schon verlassen hatte, als der Beigeladene in seinem Haushalt ankam.
Hinweis
Nach Auffassung des FG kommt es für die Annahme eines gemeinsamen Haushaltes auf die Kostenbeiträge der Haushaltsmitglieder zur Haushaltsführung nicht an.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 02.07.2019, 12 K 1777/18