Gleichlautende Ländererlasse v. 20.5.2011, o. Az., BStBl I 2011, 562
Abweichend von R 17 ErbStR 2003 und H 17 ErbStH 2003 und im Vorgriff auf die ErbStR 2011 und ErbStH 2011 gilt für gemischte Schenkungen und Schenkungen unter einer Auflage das Folgende:
(1) 1Entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 ErbStG gilt auch bei der gemischten Schenkung oder Schenkung unter einer Auflage als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Bedachten, soweit sie der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt. 2Die Bereicherung wird ermittelt, indem von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Steuerwert der Leistung des Schenkers die Gegenleistungen des Beschenkten und die von ihm übernommenen Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen mit ihrem nach § 12 ErbStG ermittelten Wert abgezogen werden. 3Hinsichtlich Nutzungs- und Duldungsauflagen gilt dies nur, soweit § 10 Absatz 6 Satz 6 ErbStG den Abzug nicht ausschließt, weil ein Nutzungsrecht sich bereits als Grundstücksbelastung bei der Ermittlung des gemeinen Werts eines Grundstücks ausgewirkt hat. 4Als Leistungsauflage ist bei der schenkweisen Übertragung von Grundbesitz auch die Übernahme der außergewöhnlichen Unterhaltslasten nach dem Denkmalschutzgesetz (Überlast; > R 28 ErbStR 2003) zu berücksichtigen, wenn der Grundbesitz oder ein Teil des Grundbesitzes nicht nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG steuerfrei ist oder der Erwerber auf die Steuerfreiheit verzichtet hat (§ 13 Absatz 3 Satz 2 ErbStG).
Aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten
> BFH-Urteil vom 8.2.2006 (BStBl 2006 II S. 475)
Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage
Beispiel 1:
Bereicherung bei der gemischten Schenkung oder der Schenkung unter Leistungsauflage
A überträgt im August 2011 B ein Grundstück, für das ein Grundbesitzwert von 750.000 EUR festgestellt wird und dessen Verkehrswert 750.000 EUR beträgt. Das Grundstück ist mit einer von B zu übernehmenden Hypothekenschuld belastet, die zur Zeit der Schenkung mit 150.000 EUR valutiert.
Die Bereicherung des B beträgt |
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Grundbesitzwert |
750.000 EUR |
Gegenleistung |
./. 150.000 EUR |
Bereicherung |
600.000 EUR |
Beispiel 2:
Bereicherung bei der Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage
A überträgt im August 2011 B ein Geschäftsgrundstück und behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Grundbesitzwert beträgt 500.000 EUR, der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG 120.000 EUR.
Die Bereicherung des B beträgt |
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Grundbesitzwert |
500.000 EUR |
Duldungsauflage |
./. 120.000 EUR |
Bereicherung |
380.000 EUR |
Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage in Mischfällen
Beispiel:
A überträgt im August 2011 B Wertpapiere mit einem gemeinen Wert von 750.000 EUR. Aus der Anschaffung resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 150.000 EUR, die B übernimmt. A behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG beträgt 100.000 EUR.
Die Bereicherung des B beträgt |
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Wertpapiere |
750.000 EUR |
Verbindlichkeit |
./. 150.000 EUR |
Duldungsauflage |
./. 100.000 EUR |
Bereicherung |
500.000 EUR |
Berücksichtigung von Nießbrauchs- und anderen Nutzungs- oder Duldungsrechten, die sich auf den Grundbesitzwert ausgewirkt haben
Ist ein nach § 198 BewG nachgewiesener gemeiner Wert als Grundbesitzwert festgestellt worden, der aufgrund von Grundstücksbelastungen durch Nutzungs- oder Duldungsrechte, wie z.B. Nießbrauch oder Wohnrecht, gemindert wurde, kann der Erwerber darüber hinaus das Nutzungsrecht nicht zusätzlich bereicherungsmindernd geltend machen (§ 10 Absatz 6 Satz 6 ErbStG). Das für die Erbschaft- oder Schenkungsteuerveranlagung zuständige FA ist darüber zu unterrichten, dass die Belastung im Rahmen der Feststellung des Grundbesitzwerts berücksichtigt wurde.
Beispiel:
Bereicherung bei der Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage
A überträgt im August 2011 B ein Mietwohngrundstück und behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Grundbesitzwert beträgt 380.000 EUR und ist bereits um den Wert des Nießbrauchs gemindert (§ 198 BewG). B übernimmt auf dem Grundstück lastende Schulden von 100.000 EUR.
Die Bereicherung des B beträgt |
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Grundbesitzwert |
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380.000 EUR |
Befreiung § 13c ErbStG 10 % von 380.000 EUR |
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./. 38.000 EUR |
Verbleiben |
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342.000 EUR |
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Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem |
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Grundstück |
100.000 EUR |
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Duldungsauflage |
+ 0 EUR |
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Summe |
100.000 EUR |
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Nicht abzugsfähig 10 % von 100.000 EUR = |
./. 10.000 EUR |
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Abzugsfähig |
90.000 EU R |
./. 90.000 EUR |
Bereicherung |
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252.000 EUR |
Bestehen bleibende Grundpfandrechte bei Zuwendung eines Grundstücks
Werden bei der Zuwendung eines Grundstücks vom Erwerber Grundpfandrechte übernommen, die der Sicherung von Darlehen dienen, die er nicht persönlich übernommen hat oder zu deren Rückzahlung einschließlich der Zinsen der Zuwendende (im Innenverhältnis) allein verpflichtet bleibt, übernimmt der...