Nach § 1 Abs. 1 GenG können nur Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern, die Rechte einer eG erwerben.
Als Besonderheit müssen eG i.R.d. Gründungsprüfung gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG eine Bescheinigung eines Prüfungsverbandes vorlegen, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachterliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insb. der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.
Die Gründungsprüfung durch einen externen Prüfungsträger ist eine Besonderheit der Genossenschaft im Vergleich mit allen anderen Rechtsformen von Unternehmen und verfolgt damit das Ziel, die Mitglieder einer Genossenschaft und deren Gläubiger vor einer unredlichen oder zumindest vor einer riskanten Gründung zu schützen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Genossenschaftsverband insoweit über die Lebens-, Leistungs- und Zahlungsfähigkeit der (Gründungs-)Genossenschaft ein verlässliches Urteil abgeben und ihre Aufnahme in den Bestand der Genossenschaften entweder bestätigen oder dann, wenn er die betreffende Genossenschaft für nicht lebensfähig hält, auch ablehnen.
Gegenstand der Prüfung der persönlichen Verhältnisse ist z.B., ob nicht eine mangelnde Qualifikation der Mitglieder, insb. der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder den Geschäftsablauf in Frage stellt. Umstände aus den wirtschaftlichen Verhältnissen sind bspw. ein unzureichendes Eigenkapital der Genossenschaft, deren fehlendes Aufnahmegesuch zu einer genossenschaftlichen Sicherungseinrichtung, die Unfähigkeit der Mitglieder, ihrer Nachschusspflicht nachzukommen und eine unzureichende organisatorische Ausstattung des Unternehmens.
Beraterhinweis Die förderwirtschaftliche Zweckmäßigkeit des Unternehmens hat der Prüfungsverband nicht zu beurteilen, so dass grundsätzlich auch (inoffiziell und experimentell) als schenkungsteuervermeidendes Vermögensvehikel gedachte Familiengenossenschaften, welche den offiziellen Zweck der wirtschaftlichen Förderung bspw. des Grund- und Kapitalvermögens der Mitglieder haben, bei ausreichender wirtschaftlicher Zuverlässigkeit zur Gründung zugelassen werden müssten.