1Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen in das Genossenschaftsregister einzutragen. 2Das Gleiche gilt für
1. |
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, |
3. |
die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners, |
4. |
die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und |
5. |
die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung. |
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