1 Individuelle oder pauschale Besteuerung
Arbeitsentgelt aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ist lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber muss den Lohnsteuerabzug grundsätzlich nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen vornehmen. Alternativ kann er auf den Abruf verzichten. In diesem Fall muss er die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz erheben. Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuerpauschalierung ist das Arbeitsentgelt.
2 Pauschsteuer von 2 %
Voraussetzung für die Anwendung des einheitlichen Pauschsteuersatzes ist, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, der Arbeitgeber im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum pauschale Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet (5 % bei Beschäftigungen in Privathaushalten, 15 % bei anderen Beschäftigungen) und dass das regelmäßige Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung die dortige Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
Abführung der Pauschsteuer an die Minijob-Zentrale
Die einheitliche Pauschsteuer von 2 % wird beim Arbeitgeber zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen von der Minijob-Zentrale eingezogen.
Meldepflichten
Arbeitgeber sind verpflichtet, in Meldungen zur Minijob-Zentrale anzugeben, ob die Lohnsteuer pauschal oder nach individuellen Steuermerkmalen abgerechnet worden ist. Zusätzlich sind steuerrechtliche Ordnungsmerkmale des Arbeitgebers und Arbeitnehmers anzugeben.
3 Lohnsteuerpauschalierung mit 20 %
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 20 % des Arbeitsentgelts erheben, wenn er auf den Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale verzichtet, für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge entrichtet und das Arbeitsentgelt die sv-rechtliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
Der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer werden zusätzlich zur Lohnsteuer erhoben. Bemessungsgrundlage für diese ist die pauschale Lohnsteuer.
Abführung der Lohnsteuer ans Finanzamt
Die pauschale Lohnsteuer von 20 % ist beim Finanzamt anzumelden und an dieses abzuführen.
Kein eigenes steuerliches Prüfungsrecht
Für die Möglichkeit der Pauschalversteuerung ist allein die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblich. Ein eigenes lohnsteuerliches Prüfungsrecht besteht nicht.
4 Besteuerung bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
Ab einem monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgelt von mehr als 538 EUR (2023: 520 EUR) ist die Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % oder 20 % nicht mehr möglich. Der Arbeitgeber muss das Arbeitsentgelt dann nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen individuell besteuern. Kriterium für die Einstufung als Minijob ist das zu erwartende bzw. vom Arbeitgeber prognostizierte Entgelt des Minijobbers.
Unvorhersehbares Überschreiten und Jahresgrenze
Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als 2 Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.