(zu C.2.1, C.3.2, C.3.2.1 und C.3.2.2):
Eine privat krankenversicherte Haushaltshilfe arbeitet in einem privaten Haushalt gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 150,00 EUR; sie unterliegt der Rentenversicherungspflicht. Das Beschäftigungsverhältnis endet am 20.6.; für den Monat Juni erhält sie ein Arbeitsentgelt von 100,00 EUR.
Für den Monat Juni ergibt sich für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge eine monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von (175,00 EUR x 20 : 30 =) 116,67 EUR, so dass der Mindestbeitrag 21,70 EUR beträgt. Dieser Mindestbeitrag ist wie folgt aufzubringen:
Mindestbeitrag | (18,6 % von 116,67 EUR =) | 21,70 EUR |
./. Arbeitgeberbeitragsanteil | (5 % von 100,00 EUR =) | 5,00 EUR |
Arbeitnehmerbeitragsanteil | 16,70 EUR | |
Personengruppenschlüssel: | 209 | |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-1-0-0 |
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