Jean Bramburger-Schwirkslies
Ob ein geringwertiges Wirtschaftsgut vorliegt, hängt nicht allein von der Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ab. Gem. § 6 Abs. 2 EStG müssen die Wirtschaftsgüter außerdem
- beweglich,
- abnutzbar und
- selbstständig (= für sich allein) nutzbar sein.
3.1 Zutreffende Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen netto ohne Umsatzsteuer
- nicht über 250 EUR liegen, wenn Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 1.000 EUR in den Sammelposten eingestellt werden sollen (1. Alternative) oder
- nicht über 800 EUR liegen (2. Alternative).
Es ist immer der Nettobetrag maßgebend, und zwar unabhängig davon, ob die Umsatzsteuer in vollem Umfang, teilweise oder überhaupt nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann.
Maßgebend ist der Nettobetrag
Herr Huber ist Arzt, der ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze ausführt. Er kauft eine Büroleuchte.
Nettokaufpreis |
800 EUR |
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer |
152 EUR |
Rechnungsbetrag = Anschaffungskosten |
952 EUR |
Konsequenz: Es kommt auf den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer an. Herr Huber überschreitet nicht den Grenzwert von 800 EUR (2. Alternative). Er kann somit den Betrag von 952 EUR sofort zu 100 % abschreiben, obwohl die Anschaffungskosten wegen des fehlenden Vorsteuerabzugs über 800 EUR liegen.
Beim Kauf geringwertiger Wirtschaftsgüter auf detaillierte Rechnung achten
Kauft ein Unternehmer verschiedene Gegenstände, sollte er immer darauf achten, eine detaillierte Rechnung zu erhalten, weil er nur so dokumentieren kann, welcher Gegenstand den Grenzwert nicht überschreitet. Sollte es nicht möglich sein, eine detaillierte Rechnung zu erhalten, kann der Gesamtbetrag auch nach Verkaufsunterlagen (z. B. Prospekten mit Preisangaben) aufgeteilt werden. Diese Unterlagen müssen zusammen mit der Rechnung aufbewahrt werden.
Bei der Beurteilung, ob der Grenzwert überschritten wird, ist nicht allein der Kaufpreis maßgebend. Zu den Anschaffungskosten gehören zusätzlich alle Aufwendungen, die der Unternehmer leistet, um den Gegenstand
- zu erwerben und
- in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
Zu den Anschaffungsnebenkosten gehören somit
- Transportkosten,
- Verpackungskosten
- und Montagekosten.
Nicht dazu gehören Kosten, die im Zusammenhang mit der Zahlung stehen, z. B. Nachnahme- oder Mahngebühren. Bestellt ein Unternehmer mehrere Wirtschaftsgüter und zahlt er einen pauschalen Betrag für Transport und Verpackung, dann muss er diesen anteilig auf alle Wirtschaftsgüter verteilen. Es ist also wichtig, auch die Nebenkosten in die Berechnung einzubeziehen.
Anschaffungsnebenkosten müssen in die Berechnung miteinbezogen werden
Herr Huber hat einen Tischrechner für 250 EUR zuzüglich 47,50 EUR Umsatzsteuer bestellt. Für Porto und Verpackung zahlt er einen pauschalen Betrag von 3 EUR, sodass die Anschaffungskosten 253 EUR betragen. Der Grenzwert von 250 EUR ist überschritten, sodass er den Tischrechner bei der 1. Variante nicht sofort abschreiben darf. Er kann ihn in den Sammelposten einstellen und über 5 Jahre abschreiben.
Skonti und Rabatte mindern die Anschaffungskosten, sodass der geminderte Betrag für die Beurteilung maßgebend ist. Wird das Wirtschaftsgut vor dem Jahreswechsel gekauft und erst im neuen Jahr unter Abzug eines Skontoabzugs bezahlt, wirkt sich diese Kaufpreisreduzierung nicht mehr im abgelaufenen Jahr aus.
Bei Skonto mindern sich die Anschaffungskosten erst im Zeitpunkt der Zahlung
Herr Huber schafft Ende Dezember 01 ein Wirtschaftsgut für netto 812 EUR an und zahlt den Kaufpreis erst nach dem 31.12.01 unter Abzug von 2 % Skonto (= 16,24 EUR). Im Jahr 01 ist der Betrag von 812 EUR maßgebend. Es handelt sich dann nicht um ein geringwertiges Wirtschaftsgut. Der Unternehmer muss es über die Nutzungsdauer abschreiben bzw. in den Sammelposten einstellen.
Die Anschaffungskosten mindern sich erst im Zeitpunkt der Zahlung, d. h. im neuen Jahr. Das neue Jahr ist jedoch nicht mehr das Jahr der Anschaffung. Das Wirtschaftsgut wird weiterhin abgeschrieben.
3.2 Durch den Investitionsabzugsbetrag können geringwertige Wirtschaftsgüter "entstehen"
Hat der Unternehmer einen nur steuerlich zulässigen Investitionsabzugsbetrag gebildet, kann dies zu einer Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten führen, soweit dieser im Investitionsjahr aufgelöst wird. Dabei kann der Unternehmer für steuerliche Zwecke die Gewinnerhöhung wieder rückgängig machen, indem er den Investitionsabzugsbetrag von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzieht. Durch den Abzug des Investitionsabzugsbetrags können (nur steuerlich) geringwertige Wirtschaftsgüter entstehen.
Durch Investitionsabzugsbetrag "entsteht" ein geringwertiges Wirtschaftsgut
Herr Huber hat für die Anschaffung eines Aktenschranks einen Investitionsabzugsbetrag gebildet (voraussichtliche Anschaffungskosten von 1.200 EUR (netto) × 40 % = 480 EUR). Er schafft den Aktenschrank am 3.1.01 für brutto 1.428 EUR an. Er rechnet wie folgt:
Bruttobetrag |
1.428,00 EUR |
abzüglich Umsatzsteuer (Vorsteuer) |
228,00 EUR |
Nettobetrag |
1.200,00 EUR |
abzüglich Investitionsabzugsbetrag |
480,00 EUR |
maßgebende Anschaffungskosten |
720,... |