Bei den Überschuss-Einkünften sind die Einnahmen um die Werbungskosten zu vermindern. Werbungskosten sind die Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen notwendig sind. Sie können nur bei der Einkunftsart geltend gemacht werden, bei der sie erwachsen sind.
Die in § 9a EStG genannten Pauschbeträge für Werbungskosten sind dann zugrunde zu legen, wenn nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen wird nur der Sparer-Pauschbetrag abgezogen. Höhere Werbungskosten können nicht geltend gemacht werden.
2.3.1 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind daher die Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzuziehen. Hierbei ist der Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG i. H. v. 1.230 EUR zu berücksichtigen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden.
2.3.2 Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags pro rata
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören auch
- Betriebs- und Werksrenten, wenn sie auf Leistungen des Arbeitgebers beruhen sowie
- Versorgungsbezüge aus früheren Dienstleistungen.
Der Versorgungsfreibetrag kann von den Versorgungsbezügen nicht abgezogen werden.
Bei der Feststellung, ob das Arbeitsentgelt dem Gesamteinkommen hinzugerechnet wird, kann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von jährlich 1.230 EUR entweder pro rata (d. h. mit monatlich 102,50 EUR) oder en bloc berücksichtigt werden.
Bei Beschäftigungen, die nicht befristet sind und voraussichtlich das ganze Kalenderjahr über andauern, ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag mit einem monatlich gleich bleibenden Betrag in Höhe von 102,50 EUR abzuziehen. Damit wird eine kontinuierliche versicherungsrechtliche Beurteilung ermöglicht.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag – pro rata
Die Ehefrau eines Mitglieds übt eine auf Dauer angelegte Beschäftigung aus. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung – keine Pauschalbesteuerung – beträgt monatlich 585 EUR (jährlich 7.020 EUR).
Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt monatlich 482,50 EUR (7.020 EUR – 1.230 EUR : 12).
Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die maßgebende Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 3 SGB V in Höhe von 505 EUR (2024) nicht. Die Familienversicherung ist möglich. Die besondere Einkommensgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte ist nicht anzuwenden.
Eine andere Art der Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (z. B. durch sofortige Ausschöpfung zu Beginn des Kalenderjahres) würde dazu führen, dass für die ersten Monate eines Kalenderjahres kein auf das Gesamteinkommen anrechenbares Arbeitsentgelt vorliegt.
Bei Aufnahme oder Beendigung einer Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres kann monatlich ein entsprechend höherer Betrag als 102,50 EUR als Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt werden. Dies gilt bei Beendigung der Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres jedoch nur dann, wenn das Ende der Beschäftigung (von vornherein) feststeht. Bei Beginn einer Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres ist es nur insoweit, als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag pro rata bei Beschäftigungsbeginn im laufenden Jahr
Die Ehefrau eines Mitglieds übt erstmals seit dem 1.4. eine auf Dauer angelegte Beschäftigung aus. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung – keine Pauschalbesteuerung – beträgt monatlich 580 EUR.
Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt monatlich 443,33 EUR (5.220 EUR – 1.230 EUR : 9).
Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die maßgebende Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 3 SGB V in Höhe von 505 EUR (2024) nicht. Die Familienversicherung ist möglich. Die besondere Einkommensgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte ist nicht anzuwenden.
Sofern eine auf Dauer angelegte Beschäftigung im Laufe des Kalenderjahres beendet wird und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch nicht verbraucht ist, wird durch eine (rückwirkende) volle Ausschöpfung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags die einkommensrechtliche Beurteilung in der Familienversicherung hierdurch nicht berührt.
2.3.3 Einkommensgrenze bei Studenten
Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung von Studenten, die eine mehr als geringfügige, aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung ausüben (Werkstudenten), ist ebenfalls die allgemeine Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 SGB V zu beachten. Bei einer auf Dauer angelegten Beschäftigung dürfte die maßgebende Einkommensgrenze regelmäßig überschritten sein. Ein anderes Ergebnis kann erzielt werden, wenn unter Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags oder höherer Werbungskosten das Gesamteinkommen die allgemeine Einkommensgrenze für die Familienversicherung nicht übersteigt.