OFD Magdeburg, Verfügung v. 7.9.1998, S 0126 - 3 - St 251

1. Tritt aufgrund des Tods eines Stpfl. Gesamtrechtsnachfolge ein, gehen gem. § 45 Abs. 1 AO die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. In diesem Fall stellt sich die Frage, welches FA für die noch durchzuführenden ESt-Veranlagungen des Erblassers örtlich zuständig ist.

2. Nach dem BFH-Urteil vom 29.4.1965, V 46/63 (HFR 1965 S. 522) und dem Urteil des FG Hamburg vom 13.4.1989, II 7/87 (EFG 1989 S. 490) sind infolge des Eintritts des Rechtsnachfolgers in die Rechtsstellung des Vorgängers die Verhältnisse des Nachfolgers für die Frage der örtlichen Zuständigkeit maßgebend. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich mithin nach den Verhältnissen des Rechtsnachfolgers auch für die Zeiträume, die vor Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge liegen.

3. Ist nur ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden, ist dessen Wohnsitz-FA gem. § 19 AO für die Einkommenbesteuerung des Erblassers zuständig. Ist dieses FA nicht mit dem Wohnsitz-FA des Erblassers identisch, tritt ein Zuständigkeitswechsel gem. § 26 Satz 1 AO ein. Die Steuerakten des Erblassers sind an das Wohnsitz-FA des Gesamtrechtsnachfolgers abzugeben. Dasselbe gilt, wenn mehrere Erben vorhanden sind und alle Erben im Bezirk desselben FA wohnen.

§ 26 Satz 2 AO, wonach unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen die bisher zuständige Finanzbehörde (hier: das Wohnsitz-FA des Erblassers) ein bereits begonnenes Verwaltungsverfahren fortführen kann, bleibt unberührt. Begonnen (i.S. von § 86 AO) ist ein Verwaltungsverfahren (z.B. Veranlagungsverfahren, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebungsverfahren, Vollstreckungsverfahren, Außenprüfung), wenn in dem jeweiligen Verfahren die erste Maßnahme getroffen worden ist.

4. Sind mehrere Erben vorhanden, die in den Bezirken verschiedener Finanzämter wohnen, liegt eine mehrfache örtliche Zuständigkeit dieser Finanzämter gem. § 25 AO vor.

Sind mehrere Finanzbehörden zuständig, so entscheidet die Finanzbehörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist § 25 Satz 1 AO). In den Fällen der vorliegenden Art wird jedoch regelmäßig noch keines der Wohnsitzfinanzämter der Rechtsnachfolger überhaupt (und damit auch nicht zuerst) mit der Sache befaßt worden sein; befaßt mit der Sache ist in aller Regel allein das Wohnsitz-FA des Rechtsvorgängers, das aber – abgesehen von den Fällen der Fortführung eines begonnenen Verfahrens § 26 Satz 2 AO) – örtlich nicht mehr für die Besteuerung zuständig ist.

Den Anstoß für die Bestimmung des gem. § 25 AO zuständigen FA hat das Wohnsitz-FA des Rechtsvorgängers zu geben, da bei diesem die Akten des Erblassers geführt werden und i.d.R. auch bekannt ist bzw. wird, welcher der Gesamtrechtsnachfolger sich um die steuerlichen Belange des Erblassers kümmert. Die Steuerakten sind an das Wohnsitz-FA dieses Gesamtrechtsnachfolgers abzugeben, das damit FA der ersten Befassung i.S. von § 25 AO wird.

Unberührt bleibt die von § 25 AO ebenfalls vorgesehene Möglichkeit, daß sich die Wohnsitzfinanzämter der Rechtsnachfolger anschließend auf ein anderes zuständiges FA einigen oder daß eine abweichende Zuständigkeitsvereinbarung durch die fachlich zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n) erfolgt.

Einigen sich bei mehrfacher Zuständigkeit die Finanzbehörden auf eine der örtlich zuständigen Finanzbehörden, so handelt es sich nicht um eine Zuständigkeitsvereinbarung i.S. des § 27 AO. Der Zustimmung der Betroffenen (Rechtsnachfolger) bedarf es nicht (AEAO zu § 25, BStBl 1998 I S. 630 [639]).

Sollte es dem Wohnsitz-FA des Erblassers nicht gelingen, den für die steuerlichen Angelegenheiten des Erblassers zuständigen Gesamtrechtsnachfolger zu ermitteln und ist keines der in Betracht kommenden Finanzämter zur Übernahme der Besteuerung bereit, ist zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit § 28 AO) zu berichten.

5. Wegen der Grundsätze zur Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten bei Gesamtrechtsnachfolge wird auf AO-Kartei § 122 Karte 2, Rdn. 2.13 verwiesen.

 

Normenkette

AO § 25

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge