Leitsatz
Ein technischer Geschäftsführer haftet im Ausnahmefall nicht für Lohnsteuerrückstände.
Sachverhalt
Die Kläger war einer von zwei Geschäftsführern einer GmbH. Wegen nicht angemeldeter und nicht abgeführter Lohnsteuer in 2002 erließ das Finanzamt gegen den Kläger einen Haftungsbescheid. Hiergegen legte der Kläger Einspruch sowie anschließend Anfechtungsklage ein. Er führte an, er sei als Dipl.-Ing. nur für den technischen Bereich zuständig gewesen. Er habe keinen Anlass gehabt, an der Erfüllung der lohnsteuerrechtlichen Verpflichtungen durch die zuständige Abteilung der Muttergesellschaft zu zweifeln. Das Finanzamt führte hingegen an, jeder Geschäftsführer habe die Geschäftsführung im Ganzen zu überwachen. Selbst wenn eine interne Aufgabenverteilung bestehe, müsse diese von Anfang an klar und schriftlich vorliegen, was nicht der Fall sei.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klage statt, der Kläger hatte also mit seiner Klage Erfolg, und der Haftungsbescheid wurde aufgehoben. Zwar liege hier - wie das Finanzamt zutreffend anführe - keine schriftliche Aufgabenverteilung vor, so dass der Kläger sich nicht allein auf diese berufen könne. Allerdings sei hier nicht davon auszugehen, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe. Wenn, was hier unstreitig war, der Kläger nicht zur kaufmännischen Geschäftsführung berufen sei, sei sein Fehler darin zu sehen, dass er denjenigen, der die Lohnsteuer hätte anmelden und abführen müssen, nicht angemessen überwacht habe. Hier habe es keine Veranlassung seitens des Klägers gegeben, an der Zuverlässigkeit dieser Person zu zweifeln. Mangels Verschulden hafte der Kläger deswegen hier nicht.
Hinweis
Der Entscheidung ist insofern interessant, als sie die Rechtsprechung des BFH zu Fällen der Inanspruchnahme von Geschäftsführern um einen Sonderfall erweitert. Es ist anerkannt, dass grundsätzlich alle Geschäftsführer einer GmbH die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen haben. Etwas anders kann sich allerdings dann ergeben, wenn eine klare Aufgabenverteilung besteht. Dies hat das Finanzamt ebenso gesehen, gleichwohl aber aufgrund der Umstände im Einzelfall geurteilt, ein Verschulden sei dem Kläger nicht vorzuwerfen. Für Betroffene, die keine schriftliche Aufgabenverteilung getroffen haben, besteht damit die Möglichkeit, sich insofern auf ein fehlendes Verschulden zu berufen.
Das Verfahren ist rechtkräftig.
Link zur Entscheidung
FG des Saarlandes, Urteil vom 26.02.2009, 2 K 2402/04