Kommentar
Ein alleiniger Geschäftsführer ist dazu verpflichtet, Lohnsteuer und Kirchensteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Lohnsteueranmeldungszeitraums (Kalendermonat) an das Finanzamt abzuführen. Im Streitfall war der Geschäftsführer dieser Pflicht nicht nachgekommen. Aus einem Strafurteil ergab sich, daß er die Auszahlung der Löhne an die von der GmbH beschäftigten Arbeitnehmer in den meisten Fällen selbst veranlaßte, wobei zwischen ihm und einem anderen Kaufmann einerseits und den Schwarzarbeitern Einvernehmen herrschte, daß es sich um einen Schwarzlohn handelte und weder die GmbH noch die Arbeitnehmer die Lohn- und Kirchensteuer entrichteten. Im konkreten Fall wußte der in Haftung genommene von dieser Schwarzarbeiterbeschäftigung; er hatte Kenntnis von den konkreten Umständen , die seine steuerlichen Pflichten als Geschäftsführer begründeten ( Schwarzarbeit ).
Der Betroffene konnte sich nicht damit herausreden, sich aufgrund einer „ Treuhandvereinbarung ” zur persönlichen Erfüllung dieser Pflichten nicht verantwortlich gefühlt zu haben. Ein Treuhandvertrag berührt nicht seine Bestellung zum Geschäftsführer und damit seine Pflichten aus § 35 GmbHG ( Lohnsteuerhaftung ).
Insbesondere erkennt der BFH die Bestellung des Steuerzahlers zum Geschäftsführer nicht als Scheingeschäft ( § 117 BGB ) an, denn sie erfolgte gerade zu dem Zweck, der GmbH im Rechtsverkehr Handlungsfähigkeit zu verleihen. Daß die Bestellung in erster Linie zur Täuschung Dritter vorgenommen wurde, reicht für die Annahme eines Scheingeschäfts nicht aus. Selbst wenn der Steuerzahler ohne nähere Prüfung von einer anderen Rechtslage ausgegangen sein sollte, ist ihm vorzuwerfen, die ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als Industriekaufmann zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen zu haben.
Es gehört zu den Pflichten eines Geschäftsführers, sich mit den handelsrechtlichen und steuerlichen Anforderungen, die an die Ausübung dieser Tätigkeit gestellt werden, vertraut zu machen. Er kann sich auch nicht darauf berufen, er sei als Strohmann mißbraucht worden und habe keinerlei Handlungsmöglichkeiten gehabt. Seine Verantwortlichkeit für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH ergibt sich allein aus seiner nominellen Bestellung zum Geschäftsführer ohne Rücksicht darauf, ob sie auch tatsächlich ausgeübt werden kann.
Ein GmbH-Geschäftsführer kann sich nicht damit entlasten, daß er von der Führung der Geschäfte ferngehalten wurde und die Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden sind. Notfalls muß er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte.
Im übrigen kann eine haftungsbeschränkende Aufteilung der Geschäfte nur zwischen mehreren Geschäftsführern erfolgen und nur steuerrechtlich Beachtung finden, wenn und solange kein Anlaß besteht, an der exakten Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen durch den hierfür zuständigen Geschäftsführer zu zweifeln.
Kennt ein Geschäftsführer die Absicht des tatsächlich Handelnden (Hintermann und Treugeber), Schwarzarbeiter zu beschäftigen und sich somit steuerunehrlich zu verhalten, muß er von der Aufnahme und erst recht von der späteren Fortsetzung seiner Geschäftsführertätigkeit Abstand nehmen .
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 13.02.1996, VII B 245/95