Kommentar

Der Gesellschaftsvertrag der beigeladenen Steuerberatungs-GmbH enthält die Regelung, daß die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen von ihnen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten werden kann mit der Maßgabe, daß einer der Vertreter Steuerberater ist. „Kann bei der Willensbildung innerhalb der Geschäftsführung keine Einigkeit erzielt werden, sind die Stimmen der Steuerberater ausschlaggebend.”

Das beklagte Finanzministerium (FinMin) erkannte die GmbH als Steuerberatungsgesellschaft an. Dagegen wandte die klagende Steuerberaterkammer ein, die GmbH habe nicht anerkannt werden dürfen, weil bei ihr eine verantwortliche Führung durch Steuerberater i. S. v. § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG nicht gewährleistet sei. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab.

Das FinMin hat die GmbH zur Recht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt . Die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Geschäftsführungs- und Vertretungsregelungen verstoßen nicht gegen § 50 StBerG . Die im Gesellschaftvertrag eröffnete Möglichkeit, mehrere Geschäftsführer mit Gesamtvertretungsmacht zu bestellen, verletzt nicht den Grundsatz der verantwortlichen Führung der Gesellschaft durch Steuerberater ( § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG ). Denn dieser Grundsatz ist dadurch hinreichend gesichert, daß der gesamtvertretungsberechtigte Steuerberater im Innenverhältnis seinen Willen durchsetzen kann ( Freiberuflersozietät/Partnerschaft ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 11.11.1997, VII R 41/97

Anmerkung:

Die Entscheidung liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des BFH. Im Urteil v. 23. 2. 1995, VII R 83/94, BStBl 1996 II S. 107 , hat der BFH sogar die Bestellung einer Steuerbevollmächtigten zur einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin neben einem Steuerberater als Geschäftsführer zugelassen. Er hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, daß weder § 50 StBerG noch § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG zwingend eine Regelung im Gesellschaftsvertrag des Inhalts verlange, daß der Nichtsteuerberater-Geschäftsführer nur zusammen mit einem Steuerberater-Geschäftsführer vertretungsberechtigt sein dürfe. Eine verantwortliche Führung der Gesellschaft durch Steuerberater könne demnach auch durch andere Mittel als über die Regelung der Vetreterbefugnis sichergestellt werden. Sie könne durch Befugnisbeschränkungen für den Nichtsteuerberater-Geschäftsführer im Innenverhältnis, z. B. durch die Festlegung bestimmter Sachgebiete, in denen der Nichtsteuerberater-Geschäftsführer nur tätig sein dürfe, oder auch dadurch erreicht werden, daß das Einzelvertretungsrecht im Innenverhältnis bei bedeutsamen Fragen von der Zustimmung des ebenfalls als Geschäftsführer tätigen Steuerberaters abhängig gemacht werde.

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