Leitsatz
Wird ein Teil eines normalen Einfamilienhauses von den Gesellschaftern der Betriebs-GmbH an diese als einziges Büro (Sitz der Geschäftsleitung) vermietet, so stellen die Räume auch dann eine wesentliche, die sachliche Verflechtung begründende Betriebsgrundlage im Sinn der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung dar, wenn sie nicht für Zwecke des Betriebsunternehmens besonders hergerichtet und gestaltet sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gebäudeteil nicht die in § 8 EStDV genannten Grenzen unterschreitet.
Normenkette
§ 15 EStG
Sachverhalt
Ehegatten betrieben in der Rechtsform einer GmbH eine Unternehmensberatung. Die Geschäftsräume befanden sich in jeweils zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhäusern der Eheleute. Die Räume waren nicht besonders hergerichtet und mit üblichem Büroinventar ausgestattet. Kunden suchten nur selten die Geschäftsräume der GmbH auf.
Das FA sah die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung als erfüllt an und erließ gegen eine aus den Eheleuten bestehende Besitz-GbR Gewinnfeststellungsbescheide. Der dagegen gerichteten Klage der Eheleute gab das FG zunächst statt.
Entscheidung
Der BFH war anderer Meinung als das FG und wies auf die Revision des FA die Klage ab. Eine sachliche Verflechtung liege vor. Auch einzelne Büroräume seien wesentliche Betriebsgrundlage, wenn sich in ihnen der Mittelpunkt der Geschäftsleitung befinde.
Hinweis
1. Das Urteil ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Reduzierung der Anforderungen an eine wesentliche Betriebsgrundlage. Früher war einmal streitig gewesen, ob "Allerweltsgebäude" wesentliche Betriebsgrundlage sein könnten, wenn diese nur als Büro genutzt werden. Diese Frage bejaht der BFH bereits seit einigen Jahren. Weitergehend hat er später auch ein einfaches Einfamilienhaus für ausreichend gehalten. Mit dem Besprechungsurteil werden nun auch einzelne Büroräume in einem Einfamilienhaus "hoffähig" gemacht.
2. Ausdrücklich offen geblieben ist allerdings die Frage, ob einzelne Gebäudeteile auch dann wesentliche Betriebsgrundlage sind, wenn sie nach § 8 EStDV nicht als Betriebsvermögen behandelt werden müssen. Ein solches Wahlrecht besteht für eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile, deren Wert nicht mehr als 20 % des Gesamtwerts des Grundstücks und absolut nicht mehr als 20.500 € beträgt. Im hiesigen Fall hatte der Wert die absolute Wertgrenze überschritten, sodass der BFH nicht über die Bedeutung des Wahlrechts für die Betriebsaufspaltung entscheiden musste.
Es spricht aber viel dafür, dass nicht auf dem Weg über eine Betriebsaufspaltung eine Behandlung als Betriebsvermögen erzwungen werden darf, wenn die Grenzen des § 8 EStDV unterschritten sind. Denn der Gesetzgeber hat mit der Regelung zu erkennen gegeben, dass er solche betrieblichen Nutzungen für untergeordnet hält, auch wenn im Übrigen eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Dann kann es keinen Grund geben, dies bei einer aufgespaltenen gewerblichen Betätigung anders zu sehen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 13.7.2006, IV R 25/05