Jean Bramburger-Schwirkslies
Der Bilanzierer ermittelt seinen Gewinn regelmäßig nach dem Betriebsvermögensvergleich. Erträge und Aufwendungen sind demnach der Periode zu zuordnen, die sie tatsächlich betreffen. Dies erfolgt i.d.R durch den Ausweis von
- aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten, wenn für Januar bereits im Dezember des Vorjahres zugeht, bzw.
- Forderungen und Verbindlichkeiten, wenn die Miete für Dezember erst im Januar des Folgejahres zugeht.
9.1.1 Mietzahlung im alten für das neue Jahr
Wird die Januarmiete bereits im Vorjahr ausgeglichen, handelt es sich um Aufwendungen, die nicht das abgelaufene Wirtschaftsjahr betreffen. Sie dürfen daher den Gewinn nicht mindern, stellen also keine Betriebsausgaben des abgelaufenen Wirtschaftsjahres dar. Die Aufwendungen sind daher als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren. Geht die verfrühte Mietzahlung bei einem bilanzierenden Vermieter im abgelaufenen Geschäftsjahr ein, ist diese auch bei ihm keine Betriebseinnahme, sondern passiv abzugrenzen:
Aufgrund der anstehenden Weihnachtsferien überweist die Steuerkanzlei Fri & Til die Miete für Januar 04 i. H. v. brutto 5.355 EUR bereits am 22.12.03 an den bilanzierenden Vermieter Lies. Beim ihm geht die Zahlung am 23.12.03 ein.
Lies (Vermieter) bucht:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1200/1800 |
Bank |
5.355 |
990/3900 |
Passive Rechnungsabgrenzung |
4.500 |
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1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
855 |
Fri & Til (Mieter) buchen:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
980/1900 |
Aktive Rechnungsabgrenzung |
4.500 |
1200/1800 |
Bank |
5.355 |
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
855 |
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Hinweis:
Bei ordnungsgemäßer Rechnungsvorlage besteht bereits im Zeitpunkt der Zahlung ein Anspruch auf den Vorsteuerabzug für den Mieter. Die Umsatzsteuer aus der erhaltenen Zahlung wird zwar regelmäßig erst mit der Erbringung der Leistung und er Rechnungslegung fällig. Abweichend hiervon ist sie aber bereits mit Zahlung fällig, wenn diese beim Vermieter eingeht und die Rechnung gestellt ist.
9.1.2 Mietzahlung im neuen für das alte Jahr
Wird die Dezembermiete erst im Januar des Folgejahres beglichen, handelt es sich um Aufwendungen, die das abgelaufene Wirtschaftsjahr betreffen. Die Aufwendungen sind als sonstige Verbindlichkeiten zu passivieren. Eine sonstige Verbindlichkeit ist dann zu passivieren, wenn es sich um Aufwand handelt, der wirtschaftlich dem abgelaufenen Geschäftsjahr zuzuordnen ist, aber die entsprechende Zahlung erst nach dem Bilanzstichtag getätigt wird. Das Konto "Sonstige Verbindlichkeiten" ist ein Bestandskonto.
Für Vermieter ist entsprechend zu Verfahren. Die Mieteinnahme für den Dezember führt nach den Grundsätzen der periodengerechten Abgrenzung regelmäßig zu Erträgen im abgelaufenen Geschäftsjahr. Vermieter weisen hier ihre Mieterträge als Forderungen aus Lieferung und Leistung aus.
Fortführung des Beispiels Lies und Fri & Til (zu 3.):
Aufgrund einer Vielzahl von Fristabläufen und Arbeiten zum Jahresende war die Steuerkanzlei Fri & Til im Dezember 03 so ausgelastet, dass sie vergisst die Miete für Dezember 03 an den Vermieter Lies zu überweisen. Fri & Til nehmen die Mietzahlung umgehend am 2.1. an Lies vor, bei welchem sie am 3.1. eingeht. Auch hier liegt die ordnungsgemäße Dauerrechnung bereits seit Abschluss des Mietvertrages vor.
Lies (Vermieter) bucht:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1400/1200 |
Forderung aus Lieferungen und Leistungen |
5.355 |
2752/4862 |
Erlöse aus Vermietung und Verpachtung 19 % USt |
4.500 |
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1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
855 |
Fri & Til (Mieter) buchen:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1600/3300 |
Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung |
4.500 |
1200/1800 |
Bank |
5.355 |
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
855 |
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