OFD Berlin, Verfügung v. 17.05.1999, St 437 - S 7300 - 8/98
1. Rechnungseingang beim Unternehmer bis zum 6.11.1998
In der USt-Dienstbesprechung am 1.2.1995 (Niederschrift siehe Rdvfg. Nr. 39/1995 - USt-Nr. 319 - vom 28.2.1995, S 7522 - 8/94) wurde unter TOP 17 b klargestellt, daß ein gesonderter Umsatzsteuerausweis in einer Rechnung über eine Geschäftsveräußerung im ganzen beim Veräußerer zu einer Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 UStG führt, es sei denn, die Rechnung wird berichtigt. Wird die Rechnung nicht korrigiert, kann unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des § 16 UStG die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer vom Erwerber als Vorsteuer abgezogen werden.
2. Rechnungseingang beim Unternehmer nach dem 6.11.1998
Durch das im BStBl 1998 II S. 695 veröffentlichte BFH-Urteil vom 2.4.1996, V R 34/97 hat der BFH seine Rechtsprechung bezüglich des Vorsteuerabzuges, es wird in diesem Zusammenhang auf die OFD-Kartei - S 7300 Karte 7 verwiesen, folgendermaßen geändert:
Wird die Steuer ausschließlich deshalb geschuldet, weil sie in einer Rechnung gesondert ausgewiesen wurde, und die Rechnung ging beim Unternehmer nach dem 6.11.1996 ein, so ist der Vorsteuerabzug zu versagen.
3. Veräußerungskosten unabhängig vom Rechnungseingang
Die mit der Geschäftsveräußerung im Sinne von § 1 Abs. 1 a UStG in Zusammenhang stehenden abziehbaren Vorsteuern aus Veräußerungskosten (z.B. Maklerkosten) richten sich nach dem Umfang der vor der Geschäftsveräußerung ausgeführten sog. Ausschlußumsätze gem. § 15 Abs. 2 UStG. In der Regel dürfte zur Ermittlung der Quote der abziehbaren Vorsteuern der Besteuerungszeitraum bis zur Veräußerung, ggf. unter Hinzunahme des vorherigen Besteuerungszeitraumes, als maßgeblicher Zeitraum ausreichen.
4. Geschäftsveräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen
Durch das BFH-Urteil vom 15.10.1998, V R 69/97 (BStBl 1999 II S. 41) wurde klargestellt, daß, sofern ein landwirtschaftlicher Betrieb oder Teilbetrieb übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird, auch dann eine Geschäftsveräußerung im ganzen i.S des § 1 Abs. 1 a UStG vorliegt, wenn einzelne Wirtschaftsgüter von der Übereignung bzw. Einbringung ausgenommen werden. Erteilt ein der Durchschnittsbesteuerung gem. § 24 UStG unterliegender Landwirt über eine Geschäftsveräußerung im ganzen eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis, so hat der Leistungsempfänger gem. § 24 Abs. 1 Satz 6 UStG daraus keinen Vorsteuerabzug. Nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift § 24 Abs. 1 UStG wird der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers auf den Betrag, den der Landwirt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG für den jeweiligen Umsatz schuldet, begrenzt. Entsteht beim leistenden Unternehmer insoweit keine Umsatzsteuer nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG, weil der Umsatz z.B. nicht steuerbar ist, steht dem Leistungsempfänger kein Vorsteuerabzug zu.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 a