Folgen einer fehlerhaften Rechnung
Folgende Fehler bei einem Unternehmer führen zu einer höheren Umsatzsteuer:
- Für eine steuerpflichtige Leistung wird infolge eines Rechenfehlers eine höhere USt. ausgewiesen.
- Steuerfreie Leistungen werden mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet.
- Nicht steuerbare Leistungen (unentgeltliche Leistungen, Leistungen im Ausland, Geschäftsveräußerungen im Ganzen) werden mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet..
Die zu hoch ausgewiesene Steuer wird vom Unternehmer geschuldet. Der Leistungsempfänger kann diese Steuer nicht als Vorsteuer abziehen, weil es sich nicht um eine gesetzlich für die Leistung geschuldete Umsatzsteuer handelt.
Wenn Fehler zu einer niedrigeren Umsatzsteuer führen, z. B. wenn ein Unternehmer für eine Lieferung die Steuer mit 7 % berechnet, obwohl hierfür eine Steuer von 19 % geschuldet wird, schuldet der Rechnungsaussteller dennoch eine Steuer von 19% aus dem geforderten Zahlungsbetrag. Der Rechnungsempfänger kann aber nur den ausgewiesenen 7 %-igen Vorsteuerbetrag als Vorsteuer geltend machen.
In beiden Fällen (zu hoher/niedriger Steuerausweis) können die Rechnungen berichtigt werden.
Berichtigung fehlerhafter Rechnungen
Fehlerhafte Rechnungen können berichtigt werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Die Berichtigung ist beim Finanzamt des Umsatzsteuerzahlers zu beantragen – dabei ist insb. der Rechnungsempfänger zu benennen.
- Der leistende Unternehmer muss die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leitungsempfänger zurückzahlen.
- Der Rechnungsempfänger darf keine Vorsteuer geltend gemacht haben bzw. muss diese seinem Finanzamt wieder zurückerstattet haben.
- Die Umsatzsteuer kann gekürzt werden, wenn das Finanzamt des Umsatzsteuerzahlers seine Zustimmung erteilt hat.
Bußgeldvorschriften bei Verstößen
Verstöße gegen die ordnungsgemäße Erstellung von Rechnungen und die Aufbewahrungspflicht können zu Bußgeldern in unterschiedlicher Höhe führen. Die Bußgelder reichen von 5.000 EUR bis zu 10.000 EUR.
Unvollständige, später berichtigte Rechnung
Fehlt in der Rechnung eine notwendige Angabe (z. B. Datum/Leistungsbezeichnung/Anschrift), kann die Rechnung vom Aussteller berichtigt werden. Dann ist der Vorsteuerabzug möglich.
Wichtig ist der Zeitpunkt, wann die Vorsteuer abgezogen werden darf. Falls eine rückwirkende Berichtigung möglich ist, fallen keine Nachzahlungszinsen an.
Berichtigungsfähige Rechnung
Laut BFH (BFH, Urteil v. 20.10.2016, V R 26/15) kann eine Rechnung rückwirkend berichtigt werden, wenn eine sog. "berichtigungsfähige" Rechnung vorliegt. Dies ist nur der Fall, wenn die Rechnung Angaben
- zum Rechnungsaussteller,
- zum Leistungsempfänger,
- zur Leistungsbeschreibung,
- zum Entgelt und
- zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer
enthält. Diese Angaben dürfen in der Rechnung allerdings nur in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie fehlenden Angaben nicht gleichstehen. Bei einer Berichtigung findet hier keine Verzinsung statt, da die Berichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung zurückwirkt. Mögliche Berichtigungen mit Rückwirkung sind danach:
- Vervollständigen der Anschrift bzw. genaue Bezeichnung des Leistenden bzw. Leistungsempfängers.
- Nachholung der USt-ID oder Steuernummer,
- Nachholung der Rechnungsnummer,
- Konkretisierende Angaben zur Art der erbrachten Leistung.
Die Berichtigung muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erfolgen.
Nicht berichtigungsfähige Rechnung
Werden Berichtigungen im Rahmen eines unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises korrigiert, kann keine Rückwirkung erreicht werden.
"Wenn Fehler zu einer niedrigeren Umsatzsteuer führen, z.B. wenn ein Unternehmer für eine Lieferung die Steuer mit 7 % berechnet, obwohl hierfür eine Steuer von 19 % geschuldet wird, schuldet der Rechnungsaussteller zunächst den ausgewiesenen USt-Betrag."
Insoweit ist aber zumindest die Finanzverwaltung anderer Auffassung!
In Abschnitt 14c.1 Abs. 9 UStAE wird hierzu (mit Beispiel) ausgeführt:
Bei zu niedrigem Steuerausweis schuldet der Unternehmer die gesetzlich vorgeschriebene Steuer. Der Unternehmer hat in diesem Fall die Steuer unter Zugrundelegung des maßgeblichen Steuersatzes aus dem Gesamtrechnungsbetrag herauszurechnen.
Bitte überprüfen Sie deshalb diesen Beitrag und berichtigen Sie die betreffende Passage oder weisen Sie zumindest auf die abweisende Auffassung der Finanzverwaltung hin.
herzlichen Dank für den Hinweis. Unser Autor hat seinen Text geprüft und der Satz war falsch. Wir haben den Text oben angepasst.
Hier ebenfalls der richtig lautende Satz:
Wenn Fehler zu einer niedrigeren Umsatzsteuer führen, z.B. wenn ein Unternehmer für eine Lieferung die Steuer mit 7 % berechnet, obwohl hierfür eine Steuer von 19 % geschuldet wird, schuldet der Rechnungsaussteller dennoch eine Steuer von 19% aus dem geforderten Zahlungsbetrag. Der Rechnungsempfänger kann nur einen 7 %igen Vorsteuerabzug geltend machen.
Herzlichen Dank nochmal für Ihren Hinweis und viele Grüße
danke für Ihren Kommentar. Können Sie mir sagen, wo ich den vom Autor beantworteten Text finden kann? Danke.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Finance
Vielen Dank.
es muss zwischen Steuerrecht und Handelsrecht unterschieden werden (§ 14 Abs. 4 UStG).
Steuerrechtlich ist die Angabe der Handelsregisternummer nicht erforderlich. Der Name und die Anschrift des Leistenden und dessen Steuernummer bzw. USt-ID-Nummer sind insoweit ausreichend.
Handelsrechtlich ist bei einer Firma die Nummer des Handelsregistereintrags zu vermerken, das ist in § 37 a HGB (Geschäftsbriefe) festgelegt.
Entsprechendes gilt im Aktienrecht (§ 80 AktG) oder dem GmbH-Recht (35a GmbHG) bzw bei Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (§ 125a HGB).
Viele Grüße Ihre Haufe Online Redaktion
MfG
Viele Grüße,
Ihre Online Redaktion Finance