Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Benutzt der Unternehmer ein voll dem Unternehmen zugeordnetes Fahrzeug auch nichtunternehmerisch (privat), erhält er aus der Anschaffung und den laufenden Betriebskosten den vollen Vorsteuerabzug (mit Ausnahme der nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer, z. B. Ärzte, Bausparkassen und Versicherungsvertreter). Der Begriff des Fahrzeugs umfasst auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad (keine Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht) einzuordnen sind. Zum Ausgleich unterliegt die nichtunternehmerische Nutzung der Fahrzeuge als sog. Wertabgabe jährlich der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Die Wertabgabe ist auch dann zu besteuern, wenn die nichtunternehmerischen Fahrten im Ausland erfolgen.
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten wegen einer betrieblich begründeten doppelten Haushaltsführung zählen umsatzsteuerlich zu den unternehmerischen Fahrten (= keine Privatfahrten); es erfolgt keine Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 1a UStG.
Ansonsten berechnet sich die Umsatzsteuer auf die Wertabgabe nur von den bei der Privatnutzung angefallenen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgaben. Sofern Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 EUR (netto) betragen, sind sie gleichmäßig auf den für das Fahrzeug maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG (i. d. R. 5 Jahre) zu verteilen. War bei einem dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeug aus der Anschaffung kein Vorsteuerabzug möglich (z. B. Erwerb von einem Nichtunternehmer, Einlage aus dem Privatvermögen), sind nur die vorsteuerbelasteten Unterhaltskosten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen (nicht dagegen die Anschaffungskosten des Fahrzeugs).
Zur Ermittlung der Umsatzsteuer für die Privatnutzung hat der Unternehmer die Wahl zwischen folgenden – von der Höhe der betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs abhängigen – Methoden.:
3.1 Zu mehr als 50 % betrieblich genutzte Fahrzeuge
3.1.1 1 %-Regelung mit 20 % Abschlag
Wendet der Unternehmer ertragsteuerlich die 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG an, kann er von diesem Wert aus Vereinfachungsgründen auch umsatzsteuerlich ausgehen (soweit er dies möchte).
Für umsatzsteuerliche Zwecke erfolgt bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen keine pauschale Kürzung des inländischen Listenpreises für Fahrzeuge.
Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Aufwendungen kann der Unternehmer einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen. Der so ermittelte Betrag ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist. Damit ergibt sich folgende umsatzsteuerliche Berechnung:
1 % des Bruttolistenneupreises des Fahrzeugs X angefangene Nutzungsmonate
abzüglich 20 % Pauschalabschlag des o. g. Werts
= Nettowert × 19 %= Umsatzsteuer
Kein Abzug der tatsächlichen nicht vorsteuerbelasteten Aufwendungen
Nach Auffassung des BFH ist es nicht zulässig, anstatt des 20 %igen Abschlags einen – sich anhand der nachgewiesenen tatsächlichen nicht vorsteuerbelasteten Aufwendungen (im Vergleich zu den Gesamtaufwendungen) ergebenden – höheren Abschlag vorzunehmen.
Die 1 %-Regelung geht in etwa von einer Privatnutzung zwischen 30 % und 35 % aus. Ist der tatsächliche Privatanteil deutlich höher, dürfte daher die 1 %-Regelung günstiger sein.
Beginnt bzw. endet die Privatnutzung während eines Monats, ist trotzdem für den gesamten angefangenen Monat die 1 %-Regelung anzusetzen. Eine tagegenaue Berechnung kommt nicht in Betracht.
Ein Wechsel zwischen der 1 %-Regelung und der Fahrtenbuchmethode ist nach Ablauf jedes Jahres möglich sowie bei einem unterjährigem Fahrzeugwechsel.