Kommentar
… als Betriebseinnahme
Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlaßt sind ( Geschenke ). Das können auch Sachleistungen und Nutzungsvorteile sein, die einem Unternehmer von einem Geschäftsfreund gewährt werden. Es ist nicht erforderlich, daß die Vorteile die Voraussetzungen eines Wirtschaftsguts erfüllen und damit Auswirkungen auf den durch Betriebsvermögensvergleich zu ermittelnden Ertrag haben. Sie sind außerhalb der Bilanz als Betriebseinnahmen zu erfassen, wenn sie nicht zur betrieblichen Nutzung geeignet oder bestimmt sind.
Durch den Betrieb veranlaßt kann ein Vorteil auch sein, wenn er nicht Entgelt für eine konkrete betriebliche Gegenleistung des Empfängers ist. Das gilt auch, wenn der Vorteil nur zur Erlangung des Wohlwollens des Empfängers im Vorfeld von erwarteten Geschäftsabschlüssen gewährt wird. Die für die Besteuerung des Zuwendenden ggf. wesentliche Differenzierung zwischen Zahlungen für eine konkrete Gegenleistung und Zuwendungen zur bloßen Kontaktpflege ist für die Besteuerung des Empfängers ohne Bedeutung: Ein geldwerter Vorteil ist also auch als Betriebseinnahme zu erfassen, wenn die Aufwendungen beim zuwendenden Geschäftsfreund als Geschenk zu behandeln und z. B. wegen ihrer Höhe nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind.
… durch Einladung zu einer Schiffsreise
Gesellschafter der X-OHG sind H und M. Ihre Ehefrauen sind als Teilzeitbeschäftigte im Betrieb tätig. Die Gesellschafter nehmen zusammen mit ihren Ehefrauen an einer von einem Geschäftspartner durchgeführten Tagung teil. Die Tagung findet im Rahmen der regelmäßigen Linienfahrten eines Ostseeschiffes von Kiel nach Oslo statt. Es handelt sich um eine 4tägige Schiffsreise mit Fachgesprächen, aber auch mit Ausflugsfahrten: Das Tagungsprogramm ist nicht nur auf die betrieblichen Interessen der Teilnehmer zugeschnitten, sondern läßt auch ausreichend Raum für den Besuch touristisch interessanter Orte. Die Kosten für die Teilnehmer an der Tagung übernimmt der Geschäftspartner. Das Finanzamt erfaßt den Wert der Reise für 4 Teilnehmer als Betriebseinnahmen der OHG und erhöht den erklärten Gewinn um rd. 3200 DM.
Das von der OHG dagegen eingelegte Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der BFH gibt dem Finanzamt recht und entscheidet, daß der Wert des zugewendeten Vorteils bei der Personengesellschaft als Betriebseinnahme zu erfassen ist, weil davon auszugehen ist, daß die Reise durch private Interessen der Gesellschafter mitveranlaßt ist ( Betriebseinnahmen , Geschenke ). Die Reise hat einen gewissen Freizeitwert – mit ihr ist auch ein allgemeines touristisches Interesse befriedigt worden, das nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.09.1995, VIII R 35/93