Michele Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Geschenke an Arbeitnehmer
- Geschenke an Nichtarbeitnehmer
- Pauschale Besteuerung mit 30 %
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Geschenke abzugsfähig ohne § 37b EStG |
4630 |
6610 |
|
sonstige betriebliche Aufwendungen |
Geschenke abzugsfähig mit § 37b EStG |
4631 |
6611 |
|
sonstige betriebliche Aufwendungen |
Pauschale Steuern für Geschenke und Zuwendungen nicht abzugsfähig |
4637 |
6622 |
|
sonstige betriebliche Aufwendungen |
Pauschale Steuern für Geschenke und Zuwendungen abzugsfähig |
4632 |
6612 |
|
sonstige betriebliche Aufwendungen |
Geschenke ausschließlich betrieblich genutzt |
4638 |
6625 |
|
sonstige betriebliche Aufwendungen |
So kontieren Sie richtig!
Der Empfänger muss betrieblich veranlasste Sachzuwendungen (Geschenke) nicht versteuern, wenn der Schenker die Steuer gem. § 37b EStG pauschal mit 30 % für ihn übernimmt. Der Schenker bucht die pauschale Steuer, wenn sie nicht abziehbar ist, auf das Konto "Pauschale Steuern und Abgaben für Geschenke und Zuwendungen nicht abzugsfähig" 4637/6622 (SKR 03/04).
Buchungssatz:
Pauschale Steuern und Abgaben für Geschenke und Zuwendungen nicht abzugsfähig |
|
an Bank |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Abgrenzung zwischen betrieblichem und privatem Anlass für Geschenke
Ein Geschäftsfreund, mit dem der Unternehmer Huber geschäftliche Kontakte pflegt, lädt ihn zu einer Feier anlässlich seiner Eheschließung ein. Herrn Huber entstehen Kosten für die Anreise mit dem Flugzeug i. H. v. 238 EUR (einschl. 38 EUR Vorsteuer). Das Geschenk, das er seinem Geschäftsfreund macht, hat brutto 23,80 EUR (einschließlich 3,80 EUR Vorsteuer) gekostet.
Es handelt sich um eine private Feier des Geschäftsfreunds. Aus Sicht von Herrn Huber sind die Kosten für An- und Abreise und für das Geschenk jedoch betrieblich veranlasst, weil ansonsten keine private Verbindung besteht. Herr Huber kann also (3,80 EUR + 38 EUR =) 41,80 EUR als Vorsteuer abziehen. Als Betriebsausgaben zieht er (200 EUR + 20 EUR =) 220 EUR ab.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4631/6611 |
Geschenke abzugsfähig mit § 37b EStG |
20,00 |
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|
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4670/6670 |
Reisekosten Unternehmer |
200,00 |
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|
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1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
41,80 |
1200/1800 |
Bank |
261,80 |
Wenn sich Herr Huber zur pauschalen Besteuerung entschließt, rechnet er wie folgt:
Wert des Geschenks (20 EUR + 3,80 EUR =) |
23,80 EUR |
Pauschalsteuer 30 % = |
7,14 EUR |
Solidaritätszuschlag 7,14 EUR * 5,5 % = |
0,39 EUR |
ggf. pauschale Kirchensteuer 7,14 EUR * 7 % = |
0,50 EUR |
Pauschalsteuern insgesamt |
8,03 EUR |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4632/6612 |
Pauschale Steuern für Geschenke und Zuwendungen abzugsfähig |
8,03 |
1200/1800 |
Bank |
8,03 |
3 Pauschale Besteuerung von Geschenken: Im Einkommensteuerrecht geregelt
Sind betrieblich veranlasste Sachzuwendungen (Geschenke) beim Empfänger zu versteuern, kann der Schenker die Steuer gem. § 37b EStG pauschal mit 30 % zzgl. gegebenenfalls anfallender Kirchensteuer für ihn übernehmen. Es handelt sich um ein Wahlrecht, das der Schenker jedes Jahr für jeden Empfängerkreis einheitlich ausüben muss. Es ist also zu unterscheiden nach dem
- 1. Empfängerkreis = Arbeitnehmer des Schenkers und dem
- 2. Empfängerkreis = Nichtarbeitnehmer, z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer.
Die Steuer kann aber nur dann pauschal erhoben werden, wenn der Zufluss beim Empfänger einkommensteuerbar bzw. einkommensteuerpflichtig ist.
4 Grundsätze der BFH-Rechtsprechung für die pauschale Besteuerung
Der BFH stellt in seinen Urteilen vom 16.10.2013 klar und deutlich heraus, dass die pauschale Besteuerung nur dann möglich ist, wenn die Zuwendungen (Geschenke) dem Empfänger im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. § 37b EStG begründet keine eigenständige Einkunftsart. § 37b EStG stellt lediglich eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl, sodass Besteuerungstatbestände nicht ausgeweitet werden dürfen, d. h., Zuwendungen dürfen nicht versteuert werden, wenn sie im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen.
Konsequenz: Muss der Empfänger die Zuwendung nicht (auch nicht dem Grunde nach) versteuern, dann kann die Zuwendung nicht, auch nicht pauschal gem. § 37b EStG besteuert werden.
5 BMF-Scheiben sorgt für Klarheit: Wann die pauschale Besteuerung angewendet werden kann und wann nicht
Nach den BFH-Urteilen vom 16.10.2013 wird § 37b EStG nur dann angewendet, wenn die Zuwendungen oder Geschenke dem Beschenkten im Rahmen einer steuerlichen Einkunftsart zufließen. Damit hat der BFH der im BMF-Schreiben vom 29.4.2008 fixierten Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.
Mit dem BMF-Schreiben vom 19.5.2015 hat die Finanzverwaltung ihre bisherige Auffassung nicht zuletzt wegen dieser BFH-Urteile aktualisiert. Danach kommt § 37b EStG nicht zur Anwendung bei Zuwendungen, die
- entweder nicht der inländischen Besteuerung unterliegen oder
- nicht im Rahmen einer steuerlichen Einkunftsart zugeflossen sind.
D. h. konkret: Werden ausländische Geschäftspartner beschenkt, die nich...