Der Gesellschaftsvertrag, mit dem die GbR gegründet wird, kann schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln geschlossen werden. Zwingend notwendig sind nur die Vereinbarung des gemeinsamen Zwecks und der Beiträge der Gesellschafter, durch die der gemeinsame Zweck gefördert werden soll. Werden keine weiteren Vereinbarungen getroffen, gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 705 ff. BGB. Der Gesellschaftsvertrag einer GbR kann aber vielfältige Regelungen zu vielen weiteren Punkten enthalten.
Vertrag schriftlich schließen
Es empfiehlt sich in der Praxis immer, insbesondere aber, wenn von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen getroffen werden sollen, den Gesellschaftsvertrag schriftlich abzufassen.
3.1 Zwingend notwendige Vereinbarungen
Zu den zwingend erforderlichen Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag der GbR gehören nach § 705 BGB nur die Namen der Gesellschafter und der gemeinsame Zweck. Die von den Gesellschaftern zu leistenden Beiträge ergeben sich aus dem gemeinsamen Zweck, wenn sie nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden.
GbR für Teilnahme an einem Lottospiel
Die Arbeitskollegen A, B und C vereinbaren mündlich, dass sie gemeinsam einen Lottoschein bei der staatlichen Lottogesellschaft spielen wollen. A soll den Spielschein abgeben, wobei jeder ein Drittel des Spieleinsatzes tragen soll. Damit ist eine GbR entstanden. Rechtsfolge ist dann, dass sich die Teilung eines etwaigen Gewinns oder die Haftung bei Nichtabgabe des Scheins durch A nach den Regelungen zur GbR in den §§ 705 ff BGB richtet.
Als gemeinsamer Zweck kommen alle erlaubten Zwecke in Betracht, außer dem gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes (siehe unter 1.2 und 1.3.1). Nicht erlaubt sind Zwecke, die sittenwidrig sind oder die gegen Strafgesetze oder gegen öffentlich-rechtliche Gewerbevorschriften verstoßen.
Die Beiträge oder Einlagen können in sehr verschiedenen Formen erbracht werden (§ 709 BGB). Es kann sich um einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen handeln, um Sacheinlagen, aber auch Dienstleistungen, die für die GbR zu erbringen sind, um den gemeinsamen Zweck zu erreichen. Die Beiträge können sich auch in der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes oder in der Zurverfügungstellung des Namens erschöpfen, wenn dies für eine gewisse Dauer geschieht.
Beitragsleistungen für die GbR
Schließen sich mehrere Freiberufler zu einer GbR zusammen, um gemeinsam ihren Beruf auszuüben, besteht die hauptsächliche Beitragsleistung in der Erbringung der jeweiligen berufstypischen Dienstleistungen im Namen der GbR. Daneben können aber auch Geldbeiträge für die Einrichtung der gemeinsamen Kanzlei und die Zahlung der ersten Gehälter und ggf. Nachschusspflichten vereinbart werden.
Möglich sind auch die Übereignung von Grundstücken, die Überlassung von Sachen zum Gebrauch oder die Einbringung von Patenten, Forderungen etc.
3.2 Dispositive Vereinbarungen
Neben den zwingend notwendigen Vereinbarungen kann der Gesellschaftsvertrag vielfältige weitere Regelungen enthalten. Abhängig vom jeweiligen Zweck und der konkreten Betätigung der GbR sollte der Vertrag auch weitere Regelungen enthalten, insbesondere wenn die GbR am Wirtschaftsleben teilnehmen soll.
Sinnvolle Regelungen in Gesellschaftsvertrag aufnehmen
Im Gesellschaftsvertrag können Regelungen zu den Rechten und Pflichten der Gesellschafter, insbesondere Bestimmungen zu Geschäftsführung und Vertretung und zur Gewinnverteilung, zur Übertragbarkeit des Geschäftsanteils, zum Gesellschafterwechsel und zu Auflösung und Liquidation der Gesellschaft aufgenommen werden.
Zum Schutz der einzelnen Gesellschafter, nicht gegen ihren Willen verpflichtet zu werden, sind nach §§ 715 und 720 BGB grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinsam geschäftsführungs- und vertretungsbefugt. Dies ist aber für eine GbR, die am Wirtschaftsleben teilnehmen will, oft sehr umständlich, sodass sich Regelungen über Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse für einzelne Gesellschafter empfehlen können. In der Praxis kann es sinnvoll sein, für die Beschlussfassung der Gesellschafter auf der Gesellschafterversammlung individuelle Vereinbarungen zu treffen. Es kann z. B. vereinbart werden, dass anstelle des vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Einstimmigkeitsprinzips bei einzelnen Beschlüssen eine Mehrheit ausreichen soll.
Für die Aufnahme neuer Gesellschafter, die ansonsten ebenfalls nur mit einstimmigem Beschluss aller Gesellschafter möglich ist, können abweichende Regelungen gefunden werden, ebenso für die Verfügung über den Geschäftsanteil. Auch die Regelungen zur Kündigung, zum Ausscheiden und zur Auflösung der Gesellschaft in den §§ 723 ff. BGB entsprechen in manchen Fällen nicht den Erfordernissen einer wirtschaftlich tätigen GbR. Auch hier empfehlen sich dann individuelle Regelungen, z. B. Nachfolgeklauseln für den Fall, dass ein Gesellschafter stirbt, oder Abf...