Die Entscheidung befaßt sich nicht mit der Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG , der die steuerrechtliche Behandlung von Vergütungen für Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft (wie z. B. für eine Darlehensgewährung an die Gesellschaft) zum Gegenstand hat. Es geht vielmehr um den umgekehrten Fall, daß eine Personengesellschaft einem ihrer Gesellschafter eine Leistung erbringt, indem sie ihm – wie z. B. auch im Streitfall – Kapital überläßt.
Zivilrechtlich stellt sich die Kapitalüberlassung als Gewährung eines Darlehens ( §§ 607 ff. BGB ) der Gesellschaft an den Gesellschafter dar. Die Darlehensforderung wird Bestandteil des Gesellschaftsvermögens ( § 718 BGB i. V. m. § 105 Abs. 2 , § 161 Abs. 2 HGB ).
Bei der steuerrechtlichen Behandlung des Darlehens ist zu unterscheiden:
l Ist die Darlehensgewährung durch den Betrieb der Personengesellschaft veranlaßt , ist das Darlehen in der Steuerbilanz wie ein Rechtsverhältnis unter Fremden nach allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu erfassen (Schmidt, EStG, 15.Aufl., § 15 Rz. 625 ff.). Die Darlehensforderung ist als Betriebsvermögen zu aktivieren. Etwaige Entgelte für die Darlehensgewährung (Zinsen) sind Betriebseinnahmen der Gesellschaft. Ein Ausfall der Darlehensforderung führt zu einer Teilwertabschreibung ( § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG ) und damit zu einer Minderung des Gewinns der Gesellschaft.
l Ist die Darlehensgewährung dagegen nicht durch den Betrieb, sondern durch die gesellschaftliche Beteiligung des Gesellschafters veranlaßt , kann die Darlehensforderung kein Betriebsvermögen sein; sie ist vielmehr als notwendiges Privatvermögen der Gesellschaft anzusehen. Der Übergang in das Privatvermögen der Gesellschaft stellt eine Entnahme dar, die i.d.R. allen Gesellschaftern anteilig unter Minderung ihrer Kapitalkonten zuzurechnen ist (Schmidt, EStG 15. Aufl., § 15 Rz. 631). Da die Darlehensforderung nicht zum Betriebsvermögen gehört, kann sie im Fall ihrer Uneinbringlichkeit nicht mit gewinnmindernder Wirkung auf den Teilwert ( § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG ) abgeschrieben werden; beim Ausscheiden des Darlehensschuldners aus der Gesellschaft kann von den verbleibenden Gesellschaftern kein steuerlicher Verlust geltend gemacht werden.
Eine betriebliche Veranlassung ist im allgemeinen anzunehmen, wenn das Darlehen wie unter fremden Dritten vereinbart wird. Das setzt in der Regel eine angemessene Verzinsung und eine verkehrsübliche Sicherung der Darlehensforderung voraus. Besonders kritisch werden die Finanzbehörden den Fremdvergleich dann durchführen, wenn die Personengesellschaft – wie im Streitfall – von nahen Angehörigen (z. B. den Eltern) des Vertragspartners beherrscht wird.