BMF, Schreiben v. 14.12.2000, IV A 2 - S 2742 a - 4/00, BStBl I 2001, 48

Nach dem Wortlaut des § 8 a Abs. 1 Satz 3 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 (BStBl 2000 I S. 1428) ist § 8 a KStG auf Vergütungen für Fremdkapital anzuwenden, das die Kapitalgesellschaft von einem Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann. Satz 3 enthält keine Bezugnahme auf Satz 2, wonach § 8 a KStG nicht anzuwenden ist, wenn die Vergütung bei dem Anteilseigner im Inland im Rahmen einer Veranlagung erfasst wird.

Es ist die Frage gestellt worden, ob nach der Neufassung des § 8 a Abs. 1 Satz 3 KStG die Regelung der Tz. 23 des BMF-Schreibens vom 15.12.1994, BStBl 1995 I S. 25, 176 (Nachweis der inländischen Einmalbesteuerung durch Dritte mit Rückgriffsmöglichkeit) sinngemäß weiter gelten soll.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des § 8 a Abs. 1 Satz 3 KStG wie folgt Stellung:

Das Steuersenkungsgesetz ändert § 8 a KStG dahin, dass die safe haven zurückgeführt werden und die Vorschrift an den Wegfall des Vollanrechnungsverfahrens angepasst wird. Dazu werden in der Zukunft Vergütungen nach § 8 a KStG erfasst, die im Inland nicht im Rahmen einer Veranlagung berücksichtigt werden. Die teleologische Reduktion im Sinne der Tz. 23 des BMF-Schreibens vom 15.12.1994 (a.a.O.) in Fällen der Gesellschafterfremdfinanzierung durch Dritte mit Rückgriffsrecht bleibt hiervon unberührt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

KStG § 8a

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 48

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