§ 1 Aufgaben des Bundesfreiwilligendienstes

1Im Bundesfreiwilligendienst engagieren sich Personen[1] [Bis 28.05.2024: Frauen und Männer] für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes. 2Der Bundesfreiwilligendienst fördert das lebenslange Lernen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz) vom 23.05.2024. Anzuwenden ab 29.05.2024.

§ 2 Freiwillige

1Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die

 

1.

die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben,

 

2.

[1]einen freiwilligen Dienst leisten ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar

 

a)

einer Vollzeitbeschäftigung oder

 

b)

einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche,

Vom 11.05.2019 bis 28.05.2024:

2.

einen freiwilligen Dienst

a)

ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten oder

b)

ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten, sofern sie

aa)

das 27. Lebensjahr vollendet haben oder

bb)

das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein berechtigtes Interesse der Freiwilligen an einer Teilzeitbeschäftigung vorliegt.

Bis 10.05.2019:

2.

einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung, oder, sofern sie das 27. Lebensjahr vollendet haben, auch vergleichbar einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten,

 

3.

sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 zur Leistung eines Bundesfreiwilligendienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und

 

4.

[2]für den Dienst nur folgende Geld- und Sachleistungen erhalten dürfen:

 

a)

ein angemessenes Taschengeld,

 

b)

unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen sowie

 

c)

Mobilitätszuschläge oder entsprechende Sachleistungen.

Bis 28.05.2024:

4.

für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dürfen; ein Taschengeld ist dann angemessen, wenn es

a)

6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze [Bis 10.05.2019: (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)] [3] nicht übersteigt,

b)

dem Taschengeld anderer Personen entspricht, die einen Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz leisten und eine vergleichbare Tätigkeit in derselben Einsatzstelle ausüben und[4] [Bis 10.05.2019: ,]

c)

bei einem Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung [Bis 10.05.2019: anteilig] [5] gekürzt ist.[6] [Bis 10.05.2019: und]

d)[7]

d)

für Freiwillige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die kein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld besteht, erhöht ist.

2Angemessen ist ein monatliches Taschengeld, das 8 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung monatlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt und dem Taschengeld anderer Personen entspricht, die einen Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz leisten und eine vergleichbare Tätigkeit in derselben Einsatzstelle ausüben. 3Bei einem freiwilligen Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung ist das Taschengeld zu kürzen.[8]

[1] Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz) vom 23.05.2024. Anzuwenden ab 29.05.2024.
[2] Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz) vom 23.05.2024. Anzuwenden ab 29.05.2024.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Anzuwenden bis 10.05.2019.
[4] Geändert durch Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Anzuwenden ab 11.05.2019.
[5] Gestrichen durch Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Anzuwenden bis 10.05.2019.
[6] Geändert durch Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichk...

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