[1]
Art. 10 Schlußvorschriften
§ 1 Berlin-Klausel (gegenstandslos)
§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung ab 1. Januar 1974 in Kraft.
§ 3 Außerkrafttreten
Artikel 1 §§ 12, 16, 17 und 19 gelten für die Kalenderjahre, in denen Grundstücke (§ 70 des Bewertungsgesetzes) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer mit 140 vom Hundert der auf den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte anzusetzen sind.
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