BMF, Schreiben v. 22.5.2013, IV C 1 - S 1980-1/12/10014
Praktische Umsetzungsfragen im Bereich des Investmentsteuerrechts
Bezug: |
Schreiben der ALFI vom 8.3.2013 |
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Schreiben des BVI vom 19.3.2013 |
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Schreiben des BVR vom 22.3.2013 |
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder beantworte ich im Folgenden Ihre Fragen zur praktischen Umsetzung des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09. Damit dieses Schreiben aus sich heraus verständlich ist, habe ich Ihre Fragen abgedruckt und jeweils im Anschluss die Antwort des BMF eingefügt. Bei einem Teil der Fragen sind weitere Abstimmungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erforderlich. Die noch offenen Fragen werde ich in einem nachfolgenden Schreiben beantworten.
1. Werbungskostenaufteilung (§ 3 Absatz 3 InvStG)
BVI:
„Gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 InvStG ist bei allgemeinen Werbungskosten für die Ermittlung der Erträge für Anleger, bei denen § 3 Nr. 40 EStG anwendbar ist, eine Zuteilung der Werbungskosten zu den begünstigten Dividenden vorzunehmen. Dies ändert sich durch die neue Streubesitzdividendenbesteuerung nicht.
Gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 InvStG ist bei allgemeinen Werbungskosten für die Ermittlung der Erträge für Anleger, bei denen § 8b Abs. 1 KStG anwendbar ist, eine Zuteilung der Werbungskosten zu den begünstigten Dividenden vorzunehmen. Dies kann nun bei Publikumsfonds nicht mehr zutreffen.
Bislang bestand keine Notwendigkeit für unterschiedliche Werbungskostenaufteilungen. Diese ist technisch bei vielen KAGen nicht vorgesehen. Zudem soll die Werbungskostenaufteilung bereits wieder mit dem AIFM-StAnpG geändert werden.
Bei Spezialfonds kommt hinzu, dass in Einzelfällen (z.B. wenn der Anleger bereits in der Direktanlage eine entsprechende Beteiligung hält) noch § 8b Abs. 1 KStG begünstigte Dividenden erzielt werden können. Eine Aufteilung von allgemeinen Werbungskosten auf diese Dividenden, nicht aber auf andere Dividenden, ist bei den EDV-Systemen der KAGen nicht vorgesehen.
Wir bitten daher um Bestätigung, dass es bis Inkrafttreten des § 3 Abs. 3 InvStG i.d.F. des AIFM-StAnpG nicht beanstandet wird, wenn die Werbungskostenaufteilung auf Dividenden einheitlich für alle Anleger (insbesondere zur Ermittlung der Kapitalertragsteuer-Bemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d) bb) InvStG und für Zwecke der Verlustverrechnung) vorgenommen wird.
Die Aufteilung der Werbungskosten nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 InvStG (Aktienquote) nach verschiedenen Anlegergruppen ist technisch kaum umsetzbar.”
Antwort BMF:
a. Höhe der in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Dividenden
Die Antwort zu diesem Punkt wird nachgereicht.
b. Berücksichtigung von Werbungskosten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer
Für die Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb InvStG ist weiterhin die Rz. 149 des BMF-Schreibens vom 18.8.2009, IV C 1 – S 1980-1/08/10019, DOK 2009/0539738 anzuwenden. Danach ist wie folgt zwischen Publikums- und Spezial-Sondervermögen zu differenzieren: „Weil das inländische Publikums-Sondervermögen oder die inländische Investmentaktiengesellschaft über die steuerlichen Verhältnisse des einzelnen Anlegers nicht unterrichtet ist, wird es nicht beanstandet, wenn bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer einheitlich auf den Privatanleger abgestellt wird. Bei inländischen Spezial-Sondervermögen oder Spezial-Investmentaktiengesellschaften ist der Kapitalertragsteuerabzug differenziert nach den jeweiligen steuerlichen Verhältnissen des einzelnen Anlegers vorzunehmen.”
c. Berücksichtigung von Werbungskosten im Rahmen der Verlustverrechnung
Hinsichtlich der Bildung von anlegerspezifischen Verlustverrechnungskategorien sieht Rz. 70 des BMF-Schreibens vom 18.8.2009, IV C 1 – S 1980-1/08/10019, DOK 2009/0539738 Folgendes vor: „Die Investmentgesellschaft nimmt die Ermittlung grundsätzlich vor für natürliche Personen mit Anteilen im Privatvermögen, natürliche Personen mit Anteilen im Betriebsvermögen und Kapitalgesellschaften, bei denen § 8b Absatz 1 KStG gilt. Bei Publikums-Investmentvermögen gelten für private und betriebliche Anleger dieselben Kategorien.” An dieser Rechtsauffassung, dass dieselben Verlustverrechnungskategorien sowohl für private als auch für betriebliche Anleger gelten, hält die Finanzverwaltung fest.
2. Verlustverrechnung (§ 3 Absatz 4 InvStG)
BVI:
„Nach § 3 Abs. 4 InvStG sind negative Erträge mit positiven Erträgen gleicher Art zu verrechnen.
Die Verlustverrechnungskategorien in Anhang 3 des Einführungsschreibens sind Ausfluss dieser Regelung. Bei der Erstellung der Verlustverrechnungskategorien wurde darauf geachtet, dass keine anlegergruppenspezifische Verlustverrechnung notwendig ist.
Nun erhalten Streubesitzdividenden eine neue steuerliche Qualität (§ 3 Nr. 40 EStG begünstigt, aber nicht nach § 8b Abs. 1 KStG begünstigt). Dadurch unterscheiden sich diese Streube...