BMF, Schreiben v. 21.10.2011, IV C 1 - S 1980-1/08/10004 :002
Aufteilung anrechenbarer Quellensteuern auf Zinsen und REIT-Dividenden bei Werbungskostenabzug nach § 4 Absatz 4 InvStG in Dach-/Zielfondskonstruktionen; Anwendung des § 2 Absatz 1 Satz 4 InvStG i.d.F. des OGAW-IV-UmsG auf Spezial-Investmentvermögen; Anwendung des § 5 Absatz 1 InvStG i.d.F. des JStG 2010 für vor dem 1.1.2011 beginnende Geschäftsjahre
Bezug: |
E-Mails des Bundesverbandes Investment und Asset Management e.V. vom 7. und 14.9.2011 |
Zu Ihren mit den o.a. Schreiben übersandten Fragen nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nachfolgend Stellung. Um das Verständnis – insbesondere für die nachrichtlich beteiligten Verbände – zu erleichtern, habe ich den Text Ihrer Frage, meiner Antwort vorangestellt.
1. Aufteilung anrechenbarer Quellensteuern auf Zinsen und REIT-Dividenden bei Werbungskostenabzug nach § 4 Absatz 4 InvStG in Dach-/Zielfondskonstruktionen
Sie bitten um Bestätigung,
„dass für den Fall des Abzugs von anrechenbaren Quellensteuern als Werbungskosten auf der Dachfondsebene und die dabei notwendige Zuordnung von anrechenbaren Quellensteuern auf REIT-Erträge und anrechenbaren Quellensteuern auf Zinsen eine Aufteilung der von den Zielfonds unter § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1f) aa) InvStG ausgewiesenen anrechenbaren Quellensteuern nach einem objektiven Aufteilungsmaßstab, wie z.B. im Verhältnis der REIT-Erträge zu den gesamten mit Quellensteuern belasteten Erträgen, vorgenommen werden darf.
Das nachfolgende Beispiel soll die Problematik näher verdeutlichen:
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Zielfonds Z hat im Geschäftsjahr 100 ausländische REIT-Dividenden mit 15 anrechenbaren Quellensteuern und 200 ausländische Zinsen mit 20 anrechenbaren Quellensteuern erzielt und weist entsprechend nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1c) II) InvStG 300 und nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1f) aa) InvStG 35 aus. Dachfonds D hält alle Anteile an dem Zielfonds Z. Der Dachfonds D will sein Wahlrecht nach § 4 Absatz 4 InvStG ausüben, die anrechenbaren Quellensteuern als Werbungskosten abzuziehen. D muss für verschiedene Zwecke, wie z.B. für die Ermittlung der Kapitalertragsteuer-Teilbemessungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1d) aa) und d) cc) InvStG und die Verlustverrechnungskategorien, wissen, in welchem Umfang die 35 Quellensteuern den Zinsen und den REIT-Dividenden zuzuordnen sind. Dies ist allerdings nicht aus den von Z veröffentlichten Daten erkennbar, weil § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1f) aa) – ff) InvStG nicht zwischen Quellensteuern auf Zinsen und Quellensteuern auf REIT-Dividenden differenziert. |
Zur Lösung des Zuordnungsproblems wäre es möglich, die Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1f) aa) InvStG weiter zu differenzieren. Dies hat die Branche vorsorglich freiwillig bei WM angestoßen, d.h. dort werden entsprechende Felder eingerichtet, falls unser Vorschlag nicht aufgegriffen wird. In diesem Fall müssten wir unsere Mitglieder darauf hinweisen, dass diese Quellensteuern auf Zinsen und Quellensteuern auf REIT-Dividenden getrennt an WM liefern müssen, damit ausländische Dachfonds, die Quellensteuern als Werbungskosten abziehen, die Daten auch verarbeiten können. Hierfür müssten entsprechende Programmierungen bei unseren Mitgliedern vorgenommen werden.
Würden Sie unserem Vorschlag folgen, dann könnten z.B. die REIT-Erträge ins Verhältnis zu den mit Quellensteuern belasteten Einkünften gesetzt werden und in diesem Verhältnis die anrechenbaren Quellensteuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1f) aa) InvStG den REIT-Dividenden zugeordnet werden. Im vorgenannten Beispielsfall würden 100/300 der Quellensteuern den REIT-Dividenden zugeordnet (hier also 100/300 von 35 = rund 12), so dass sich geringfügige Abweichungen zu einer genauen Zuordnung ergeben würden.”
Antwort BMF:
Ich stimme Ihnen zu, dass die Zuordnung ausländischer Quellensteuern auf REIT-Erträge und Zinsen entsprechend dem Verhältnis der ausländischen REIT-Erträge zu den gesamten mit Quellensteuer belasteten Erträgen vorgenommen und in diesen Fällen auf eine genaue Zuordnung verzichtet werden kann.
2. Anwendung des § 2 Absatz 1 Satz 4 InvStG i.d.F. des OGAW-IV-UmsG auf Spezial-Investmentsondervermögen
Sie bitten um Bestätigung,
„dass es zur Vermeidung der Rechtsfolge aus § 2 Absatz 1 Satz 4 InvStG für inländische Spezial-Investmentvermögen ausreichend ist, die Ausschüttung in Höhe der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags vorzunehmen (sofern keine Abstandnahme vom Steuerabzug möglich ist).
Nach dem Wortlaut des § 2 Absatz 1 Satz 4 InvStG gelten die Erträge bei einer Teilausschüttung zum Geschäftsjahresende als zugeflossen, wenn die Ausschüttung nicht ausreicht um die Kapitalertragsteuer einschließlich der bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer einzubehalten.
Gem. § 15 Absatz 1 Satz 1 InvStG dürfen für steuerliche Zwecke maximal 100 nicht natürliche Personen an einem Spezialfonds beteiligt sein. Da auch in der Direktanlage derzeit nur Kirchensteue...