Die Zinsschranke ist bei Kapitalgesellschaften ebenfalls anzuwenden (Generalverweisung des § 8 Abs. 1 S. 1 KStG in das EStG, d.h. auch auf § 4h EStG).

Zusätzliche Einschränkungen in § 8a KStG: Zusätzlich sind für die Ausnahmen von der Zinsschranke aber noch die Einschränkungen in § 8a KStG zu beachten. In der bisherigen Fassung schränkte § 8a Abs. 2 KStG den Stand-alone-Escape (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG) und § 8a Abs. 3 KStG den Eigenkapitalquoten-Escape (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG) bei bestimmen Gesellschafterfremdfinanzierungen ein. Dies führt zu einem engeren Anwendungsbereich der Ausnahmen von der Zinsschranke bei Körperschaften, da die Ausnahmen von der Zinsschrankenwirkung (§ 4h Abs. 2 EStG) durch § 8a Abs. 2 bzw. 3 KStG ihrerseits bestimmten Ausnahmen unterliegen (Rückausnahmen).

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