Andreas Lott, Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
Europäische Regelungen müssen immer in das nationale Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates umgesetzt werden. Die EU-Richtlinien zur sicherheitstechnischen Gestaltung von technischen Arbeitsmitteln wurden in Deutschland zunächst auf der Basis des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG) umgesetzt, das am 1.5.2004 durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) abgelöst wurde. Am 1.12.2011 ist das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in Kraft getreten und ersetzt ohne Übergangsfristen das GPSG.
Rückblick
Das GSG trat am 1.12.1968 erstmalig in Kraft. Mit der europäischen Rechtsetzung hinsichtlich des Abbaus technischer Handelshemmnisse musste das GSG seit 1992 mehrmals überarbeitet und angepasst werden, da der weit überwiegende Teil der Erzeugnisse von EG-Richtlinien erfasst wird. Mit der Überarbeitung des Gesetzes wurden die Grundlagen für die Umsetzung der Beschaffenheitsrichtlinien nach Art. 95 EGV (neu: 114 AEUV) in nationales Recht geschaffen.
Im GPSG wurden die bisherigen Regelungen der beiden Vorläufergesetze (GSG und ProdSG vom 22.4.1997) zusammengefasst und nahezu unverändert übernommen. Das GPSG erfasste weiterhin nahezu alle Geräte, die von Herstellern, Einführern, Ausstellern und Händlern angeboten wurden, komplizierte Maschinen ebenso wie Haushaltsmaschinen oder Sportgeräte und sonstige Verbraucherprodukte.
Auslöser für dieses Gesetz war die Tatsache, dass ein Verwender technischer Geräte (Endverbraucher) normalerweise selber nicht mehr in der Lage ist, die sicherheitstechnisch einwandfreie Beschaffenheit zu beurteilen.
Mit der neuen Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 1.1.2010 wurde eine Anpassung des GPSG erforderlich, da sie neue Anforderungen an die europäische Marktüberwachung stellt. Das neue ProdSG vom 1.12.2011 trägt dem Rechnung und enthält Regelungen zu den Sicherheitsanforderungen an technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte, insbesondere:
- Hinreichende Bereitstellung von Informationen zum Produkt für den Verbraucher muss gewährleistet sein.
- Präventiv müssen Stichprobenuntersuchungen hinsichtlich der Sicherheit von Produkten durchgeführt werden.
- Vorschriften zur Zuerkennung des GS-Zeichens und zur Marktüberwachung.
- Überwachungsbedürftige Anlagen müssen durch zugelassene Überwachungsstellen (Verordnungsermächtigung der Bundesregierung zur Konkretisierung der Vorgaben) geprüft und überwacht werden.
Wesentliche Änderungen im Hinblick auf das abgelöste Geräte- und Produktsicherheitsgesetz sind:
- Verschärfung und Erweiterung der Regelungen zum GS-Zeichen,
- neue Regelungen hinsichtlich Marktüberwachung (Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Marktüberwachung (in der Zuständigkeit der Länder) und Zoll, Einführung eines einheitlichen Richtwertes von 0,5 Stichproben je 1.000 Einwohner).
Weiterhin müssen auch alle den europäischen Beschaffenheitsanforderungen entsprechenden Produkte mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sein, wenn erforderlich.
Mit dem neuen ProdSG sollen Beschäftigte und Verbraucher noch besser vor gefährlichen Produkten geschützt werden. Damit integriert das neue ProdSG auch den Verbraucherschutz.
Im Zusammenhang mit der technischen Anlagensicherheit sind insbesondere die 9. Verordnung (Maschinenverordnung) und die 1. Verordnung (Niederspannungsverordnung) von Bedeutung. Soweit Verordnungen (noch) nicht erlassen worden sind, bleibt es bei der bisherigen Regelung. Danach gelten für die technischen Arbeitsmittel die Beschaffenheitsanforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften.
Händler, Hersteller, Aussteller und sonstige Inverkehrbringer sind verpflichtet, auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu geben und entsprechende Maßnahmen zu dulden.
Informationsaustausch
Zum schnellen europaweiten Informationsaustausch, insbesondere über beanstandete Produkte bzw. freiwillige Produktrückrufe, dient eine Informationsplattform im Internet, die auch als Informationsbasis für Unternehmen und Privatpersonen genutzt werden kann (https://webgate.ec.europa.eu/icsms/). Der öffentliche Teil des ICSMS kann zu Recherchezwecken von jedermann eingesehen werden. Der RAPEX-Dienst der EU-Kommission informiert ebenfalls über gefährliche technische Produkte.